AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Happy Fun GmbH

Gültig ab 19.05.2025

Stand: 19.05.2025

Präambel

Diese AGB regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der Happy Fun GmbH (nachfolgend „Anbieter“) und ihren Kunden (nachfolgend „Abnehmer“). Für Unternehmer im Sinne des § 1 UGB (nachfolgend „B2B-Abnehmer“) gelten die Bestimmungen unter Abschnitt A. Für Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG (nachfolgend „B2C-Abnehmer“ oder „Verbraucher“) gelten die Bestimmungen unter Abschnitt B.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Abnehmers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter in Kenntnis solcher Bedingungen die Lieferung oder Leistung an den Abnehmer vorbehaltlos ausführt, es sei denn, der Anbieter hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen seitens des Anbieters oder Stillschweigen gelten nicht als Zustimmung zu von den Bedingungen des Anbieters abweichenden Vertragsbedingungen.

Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien, selbst wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

Die Vertragssprache ist Deutsch. Etwaige Übersetzungen dieser AGB in andere Sprachen dienen lediglich der Information; bei Auslegungsunterschieden oder Widersprüchen zwischen der deutschen Fassung und einer Übersetzung hat ausschließlich die deutsche Fassung Vorrang.


A. B2B-Bestimmungen (für Unternehmer)

§ 1 Vertragsschluss

  1. Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich (§ 861 ABGB), sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als „verbindlich“ gekennzeichnet sind. Dies gilt auch für Angaben in Katalogen, Prospekten, Preislisten oder ähnlichen Unterlagen des Anbieters. Kostenvoranschläge des Anbieters sind grundsätzlich unverbindlich und entgeltlich, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
  2. Ein Vertragsangebot eines B2B-Abnehmers (Bestellung) bedarf zu seiner Wirksamkeit einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Anbieter zum Vertragsabschluss. Auch das Absenden oder die Übergabe der vom B2B-Abnehmer bestellten Ware durch den Anbieter bewirkt den Vertragsabschluss, sofern nicht der Anbieter zuvor ausdrücklich widersprochen hat.
  3. Werden an den Anbieter Angebote (Bestellungen) gerichtet, so ist der anbietende B2B-Abnehmer eine angemessene, mindestens jedoch 21-tägige Frist ab Zugang des Angebotes beim Anbieter daran gebunden. Der Anbieter kann dieses Angebot innerhalb dieser Frist annehmen.
  4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des B2B-Abnehmers werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird vom Anbieter ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Einer Gegenbestätigung des B2B-Abnehmers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

§ 2 Preise & Zahlungsbedingungen

  1. Alle vom Anbieter genannten Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, Nettopreise in EURO exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, Transportkosten, Verpackung, Montage, Versicherung, allfälliger Zölle, Gebühren oder sonstiger Abgaben (§ 6 UGB). Diese Positionen werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. um mehr als 3 % verändern, so ist der Anbieter berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Der B2B-Abnehmer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Preiserhöhung 10 % des ursprünglichen Nettopreises übersteigt und diese nicht auf Umständen beruht, die der Anbieter nicht beeinflussen kann (z.B. gesetzliche Abgaben, erhebliche Marktpreisschwankungen für Rohstoffe).
  3. Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung sind Forderungen des Anbieters wie folgt fällig: 50% des Gesamtpreises bei Bestellung, der Restbetrag vor Lieferung oder bei Abholung, ohne jeden Abzug, zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Betrages auf dem Geschäftskonto des Anbieters.
  4. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen oder bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des B2B-Abnehmers oder Abweisung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft und werden sämtliche Forderungen des Anbieters sofort fällig.
  5. Zahlungen des B2B-Abnehmers gelten erst mit dem Zeitpunkt des unwiderruflichen Einganges auf dem Geschäftskonto des Anbieters als geleistet. Bei Scheck- und Wechselhergabe gilt die Zahlung erst mit deren unwiderruflicher Einlösung als erfolgt.
  6. Bei Zahlungsverzug des B2B-Abnehmers ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich zu verrechnen (§ 456 UGB). Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden, tatsächlich entstandenen Schadens (insbesondere Kosten für die Betreibung und Einbringung der Forderung) bleibt dem Anbieter vorbehalten. Der Anbieter ist berechtigt, im Fall des Zahlungsverzuges des B2B-Abnehmers ab dem Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen.
  7. Der B2B-Abnehmer verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Anbieter entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind und in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag von € 40,- gemäß § 458 UGB sowie darüberhinausgehende Kosten, insbesondere die Kosten zweier Mahnschreiben zu je € 15,- sowie die Kosten eines eingeschalteten Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz oder eines Inkassoinstituts bis zu den Höchstsätzen der jeweils geltenden Verordnung. Für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen wird pro Halbjahr ein Betrag von € 5,- vereinbart.
  8. Der Anbieter ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des B2B-Abnehmers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Anbieter berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

§ 3 Lieferung, Gefahrübergang & Annahmeverzug

  1. Angegebene Liefertermine sind, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich als Fixtermin vereinbart, unverbindlich und verstehen sich als voraussichtliche Termine. Der Anbieter ist zu Teillieferungen und Teilrechnungen berechtigt, soweit dies für den B2B-Abnehmer zumutbar ist.
  2. Der Gefahrenübergang auf den B2B-Abnehmer erfolgt mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder den B2B-Abnehmer selbst, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder Lagers des Anbieters (EXW Incoterms 2023 – Rotleitenstraße 5, 8295 St. Johann in der Haide, Austria). Dies gilt auch dann, wenn der Transport vom Anbieter organisiert oder durchgeführt wird oder bei Teillieferungen. Verzögert sich die Absendung oder Übergabe aus Gründen, die der B2B-Abnehmer zu vertreten hat (einschließlich der Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten), geht die Gefahr mit der Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft auf den B2B-Abnehmer über. Eine allenfalls vom Anbieter abgeschlossene Transportversicherung deckt die Risiken nur bis zum Ort des Gefahrenübergangs.
  3. Hat der B2B-Abnehmer die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), ist der Anbieter nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen berechtigt, a. die Ware entweder beim Anbieter einzulagern, wofür eine Lagergebühr von 0,2 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag, mindestens jedoch € 10,- pro Kalendertag, in Rechnung gestellt wird, oder b. auf Kosten und Gefahr des B2B-Abnehmers bei einem dazu befugten Gewerbsmann einzulagern. Gleichzeitig ist der Anbieter berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 2 Wochen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag durch den Anbieter aufgrund von Annahmeverzug hat der Anbieter das Recht, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 25 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

§ 4 Vertragsrücktritt

  1. Bei Annahmeverzug (siehe § 3 Ziffer 3) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des B2B-Abnehmers oder Abweisung eines Insolvenzantrags mangels kostendeckenden Vermögens, Nichterfüllung wesentlicher Vertragspflichten trotz Mahnung und Nachfristsetzung, sowie bei Zahlungsverzug des B2B-Abnehmers mit einem nicht unerheblichen Teil der Forderung für mehr als 14 Tage nach Fälligkeit, ist der Anbieter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern dieser von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.
  2. Für den Fall des Rücktritts aus vom B2B-Abnehmer zu vertretenden Gründen hat der Anbieter bei Verschulden des B2B-Abnehmers die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 25 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bereits erbrachte Anzahlungen können mit diesem Schadenersatzanspruch verrechnet werden.
  3. Bei Zahlungsverzug des B2B-Abnehmers ist der Anbieter von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Tritt der B2B-Abnehmer – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat der Anbieter die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der B2B-Abnehmer verpflichtet, nach Wahl des Anbieters einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 25 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen. Dies gilt insbesondere, wenn der Anbieter bereits mit der Produktion oder Beschaffung der Ware begonnen hat.

§ 5 Gewährleistung (im B2B-Bereich)

  1. Grundsatz der Gewährleistung: Der Anbieter leistet Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware im Zeitpunkt der Übergabe die vereinbarten bzw. gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften besitzt und frei von Mängeln ist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zum gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
  2. Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 UGB): Der B2B-Abnehmer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Richtigkeit und sonstige Mängelfreiheit sorgfältig zu überprüfen. Etwaige Mängel sind dem Anbieter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware, schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels und unter Beifügung von aussagekräftigem Beweismaterial (z.B. Fotos, Videos) anzuzeigen (qualifizierte Mängelrüge). Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung, in gleicher Weise schriftlich anzuzeigen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form erhoben, so gilt die Ware als genehmigt und es sind sämtliche Ansprüche des B2B-Abnehmers wegen dieses Mangels (Gewährleistung, Schadenersatz, Irrtum) ausgeschlossen. Die Rügepflicht erstreckt sich auch auf Mengenabweichungen.
  3. Gewährleistungsfrist: Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe der Ware. Für gebrauchte Waren wird die Gewährleistung, soweit gesetzlich zulässig, gänzlich ausgeschlossen.
  4. Beweislast: Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt ist stets vom B2B-Abnehmer zu beweisen; die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 Satz 2 ABGB wird ausdrücklich abbedungen.
  5. Gewährleistungsbehelfe: Im Falle eines berechtigten und rechtzeitig gerügten Mangels hat der Anbieter das Wahlrecht, den Mangel durch Verbesserung (Reparatur) oder Austausch (Lieferung einer mangelfreien Sache) innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 9 Wochen zu beheben. Der Ort der Nacherfüllung ist der Sitz des Anbieters. Kosten für den Transport der mangelhaften Ware zum Anbieter und zurück zum B2B-Abnehmer im Rahmen der Nacherfüllung trägt der B2B-Abnehmer, sofern die Mängelrüge nicht von vornherein offensichtlich berechtigt war und der Mangel nicht durch den Anbieter grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Preisminderung oder Wandlung können vom B2B-Abnehmer nur dann gefordert werden, wenn Verbesserung und Austausch unmöglich sind, für den Anbieter mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären, der Anbieter dem Austausch- oder Verbesserungsbegehren nicht oder nicht in angemessener Frist nachkommt, oder wenn der Anbieter die Nacherfüllung endgültig verweigert. Das Recht auf Wandlung ist bei nur geringfügigen Mängeln ausgeschlossen.
  6. Ausschluss der Gewährleistung: Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch unsachgemäße oder unsorgfältige Benutzung, Nichtbeachtung der Bedienungs- und Wartungsanleitungen, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den B2B-Abnehmer oder Dritte, natürliche Abnutzung und Verschleiß (insbesondere bei Verschleißteilen gemäß § 7 dieser AGB), übermäßige Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, Witterungseinflüsse, höhere Gewalt, Reparaturversuche oder sonstige Eingriffe des B2B-Abnehmers oder nicht vom Anbieter autorisierter Dritter entstanden sind. Ebenso ausgeschlossen sind geringfügige, handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe, Maßen, Gewicht, Design oder Ausstattung, die die Funktionstauglichkeit des Produktes nicht wesentlich beeinträchtigen.
  7. Spezifische Abweichungen: Abweichungen von Standardbemalungen und Abweichungen von der Projektzeichnung können vorkommen und stellen keinen Mangel dar, sofern die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Ferner kann es vorkommen, dass die Bildübergänge (bei großen Objekten) an den Nähten holprig erscheinen, da die Bemalung, Grafikdruck schon vor dem Zusammennähen erfolgt. Solche Abweichungen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zu Preisnachlässen oder sonstigen Forderungen, sofern die Funktionstauglichkeit des Produktes nicht wesentlich beeinträchtigt ist.
  8. Veränderungen und Kompatibilität: Werden Produkte vom B2B-Abnehmer oder von Dritten verändert, unsachgemäß behandelt oder entgegen den Anweisungen des Anbieters eingesetzt, erlischt jegliche Gewährleistungspflicht des Anbieters, es sei denn, der B2B-Abnehmer weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Veränderung, Behandlung oder Verwendung verursacht wurde und bereits bei Übergabe vorlag. Der Anbieter haftet nicht für die Kompatibilität der gelieferten Ware mit anderen Produkten oder Systemen des B2B-Abnehmers, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich zugesichert.
  9. Ersatzteile und Reparaturen: Für Ersatzteile oder Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung beginnt keine neue Gewährleistungsfrist, sondern es läuft die ursprüngliche Frist weiter.

§ 6 Schadenersatz

  1. Der Anbieter haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist, ausgenommen für Personenschäden, ausgeschlossen.
  2. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der geschädigte B2B-Abnehmer zu beweisen.
  3. Ist die Haftung des Anbieters für grobe Fahrlässigkeit gegeben, so ist diese der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf den Netto-Auftragswert der schadensverursachenden Lieferung oder Leistung begrenzt.
  4. Ausgeschlossen ist, soweit gesetzlich zulässig, jeglicher Ersatz für entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den B2B-Abnehmer, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Zinsverluste sowie für Schäden aufgrund von Datenverlust oder -beschädigung. Dieser Ausschluss gilt auch bei schlichter grober Fahrlässigkeit.
  5. Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber innerhalb von drei Jahren ab Gefahrenübergang bzw. Leistungserbringung. Diese verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche aus Personenschäden oder bei vorsätzlicher Schädigung.
  6. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
  7. Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die durch Ausfall seiner Produkte entstehen, einschließlich Folgeschäden oder Schäden bei Dritten, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Anbieters vorliegt.
  8. Vor Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw. vor Installation von Computerprogrammen ist der B2B-Abnehmer verpflichtet, den auf der Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand ausreichend und regelmäßig zu sichern. Bei Unterlassung trägt der B2B-Abnehmer die Verantwortung für verlorengegangene Daten sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden, es sei denn, der Anbieter hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

§ 7 Produkthaftung und Verschleißteile

  1. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes (PHG) sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Anbieters verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
  2. Der B2B-Abnehmer verpflichtet sich, allfällige Warnhinweise, Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsvorschriften des Anbieters zu beachten und diese bei Weitergabe der Produkte an Dritte vollständig, nachweislich und in verständlicher Form zu überbinden und seine Abnehmer entsprechend zu instruieren. Werden diese Pflichten verletzt, haftet der B2B-Abnehmer für alle daraus entstehenden Schäden und hält den Anbieter diesbezüglich schad- und klaglos.
  3. Verschleißteile: Folgende Teile gelten als Verschleißteile, für die eine verkürzte Gewährleistungs- und Garantiefrist (siehe § 16.2.c und § 17.3.f) gilt: Rutschplane bei Riesenrutschen, Hartschaumstoffstufen, Boxhandschuhe, Bungee Seile, Gurte und Helme, Zähne/Lippen bei Maulrutschen, Hindernisse, Figuren, Überzüge für Vulkane, Riesenwuzzler-Verschubrohre. Die Gewährleistung für diese Teile beschränkt sich auf Mängel, die bereits bei Übergabe vorhanden waren und nicht auf üblichem Verschleiß beruhen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung

  1. Alle Waren werden vom Anbieter unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Anbieters aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem B2B-Abnehmer (einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen, Zinsen und künftigen Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen) Eigentum des Anbieters (Vorbehaltsware). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Anbieters in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Der B2B-Abnehmer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, instand zu halten und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige übliche Risiken ausreichend zum Neuwert zu versichern. Auf Verlangen des Anbieters ist ihm die Versicherungspolice und der Nachweis der Prämienzahlung vorzulegen. Der B2B-Abnehmer tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits jetzt an den Anbieter ab. Der Anbieter nimmt diese Abtretung an.
  3. Der B2B-Abnehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstige Verfügungen über die Vorbehaltsware, die die Rechte des Anbieters beeinträchtigen, sind unzulässig.
  4. Verlängerter Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung): Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (inklusive Umsatzsteuer und sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der B2B-Abnehmer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Anbieter ab. Der Anbieter nimmt die Abtretung hiermit an. Der B2B-Abnehmer ist widerruflich ermächtigt, die an den Anbieter abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann vom Anbieter widerrufen werden, wenn der B2B-Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Zahlungseinstellung vorliegt. Im Falle des Widerrufs ist der B2B-Abnehmer verpflichtet, dem Anbieter die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Drittschuldnern die Abtretung offenzulegen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern des B2B-Abnehmers, insbesondere in der offenen Posten-Liste, einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen.
  5. Verarbeitung, Verbindung, Vermischung: a. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den B2B-Abnehmer erfolgt stets für den Anbieter als Hersteller im Sinne des § 950 BGB (analog anzuwenden), ohne dass für den Anbieter hieraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Anbieter nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Anbieter das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. b. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Anbieter nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Anbieter das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des B2B-Abnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der B2B-Abnehmer dem Anbieter anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der B2B-Abnehmer verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für den Anbieter. c. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  6. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser vom Anbieter ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Bei Warenrücknahme ist der Anbieter berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen sowie eine angemessene Wertminderung für Nutzung und Beschädigung geltend zu machen.
  7. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen – insbesondere durch Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – hat der B2B-Abnehmer auf das Eigentum bzw. die Rechte des Anbieters hinzuweisen und den Anbieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Anbieter die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der B2B-Abnehmer.
  8. Der B2B-Abnehmer trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
  9. Übersteigt der realisierbare Wert der für den Anbieter bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Anbieter auf Verlangen des B2B-Abnehmers verpflichtet, Sicherheiten nach Wahl des Anbieters freizugeben.

§ 9 Forderungsabtretungen

  1. Forderungen des B2B-Abnehmers gegen den Anbieter dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Anbieters nicht abgetreten werden. § 1396a ABGB bleibt unberührt.

§ 10 Zurückbehaltung

  1. Der B2B-Abnehmer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständig erbrachter Leistung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Bemängelungen zurückzuhalten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem B2B-Abnehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Anbieter ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 UGB.
  2. Der B2B-Abnehmer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Anbieter ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.

§ 11 Leistungsänderungen bei Sonderanfertigungen (Change-Request-Verfahren)

  1. Der Anbieter produziert aufblasbare Kinderspielgeräte auch nach Sonderwünschen des B2B-Abnehmers (Sonderanfertigungen). Grundlage hierfür sind die vom B2B-Abnehmer zur Verfügung gestellten Spezifikationen, Zeichnungen, Muster oder sonstigen Unterlagen. Der B2B-Abnehmer gewährleistet, dass diese Unterlagen vollständig und korrekt sind und keine Rechte Dritter (insbesondere Schutzrechte) verletzen. Er hält den Anbieter diesbezüglich von allen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos.
  2. Wünscht der B2B-Abnehmer nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs (nachfolgend „Change Request“), hat er diesen schriftlich und detailliert beim Anbieter einzureichen.
  3. Der Anbieter wird den Change Request innerhalb einer angemessenen Frist (üblicherweise 10 Werktage) prüfen und dem B2B-Abnehmer ein schriftliches Nachtragsangebot unterbreiten. Dieses Angebot enthält Angaben über die Machbarkeit, die Auswirkungen auf die Vergütung (Mehr- oder Minderkosten), den Zeitplan und gegebenenfalls sonstige Vertragsbedingungen. Der Anbieter ist berechtigt, für die Prüfung eines Change Requests und die Erstellung des Nachtragsangebots eine angemessene Bearbeitungsgebühr zu verlangen, die im Nachtragsangebot ausgewiesen wird und auch dann fällig ist, wenn der Change Request nicht beauftragt wird.
  4. Der Change Request wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn der B2B-Abnehmer das Nachtragsangebot des Anbieters innerhalb der darin genannten Frist schriftlich annimmt. Bis zur schriftlichen Annahme des Nachtragsangebots führt der Anbieter die Arbeiten auf Basis des ursprünglichen Vertrages fort.
  5. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, Change Requests auszuführen, die technisch nicht machbar sind, seinen betrieblichen Kapazitäten widersprechen oder die Sicherheit der Produkte beeinträchtigen könnten.
  6. Zusätzliche Leistungen, die nicht ausdrücklich im ursprünglichen Vertrag oder einem wirksamen Change Request vereinbart sind, jedoch zur Erreichung des Vertragszwecks auf Wunsch des B2B-Abnehmers oder aufgrund nachträglich geänderter, unrichtiger oder unvollständiger Informationen bzw. Mitwirkungshandlungen des B2B-Abnehmers erforderlich werden (notwendige Zusatzleistungen), werden vom Anbieter gesondert nach tatsächlichem Aufwand zu den jeweils gültigen Standardstundensätzen des Anbieters in Rechnung gestellt. Der Anbieter wird den B2B-Abnehmer vor Ausführung solcher notwendigen Zusatzleistungen auf deren Erforderlichkeit und die voraussichtlichen Mehrkosten hinweisen, sofern dies nicht aufgrund der Dringlichkeit oder Geringfügigkeit der Leistung untunlich ist und der B2B-Abnehmer die Notwendigkeit zu vertreten hat.

§ 12 Montage

  1. Sofern Montageleistungen vereinbart sind, beinhalten die Verkaufspreise diese nicht, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.
  2. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher und im Angebot/Auftragsbestätigung spezifizierter Mannstundensatz als vereinbart gilt. Reisezeiten, Übernachtungskosten und sonstige Spesen werden gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Bei der Montage durch den Anbieter ist der B2B-Abnehmer verpflichtet, die vereinbarte Anzahl an Hilfspersonen (üblicherweise 2-3 Personen, je nach Produktgröße und Vereinbarung) sowie eventuell benötigte Hilfsmittel (z.B. Stapler, Hebebühne) für Aufbauhilfsleistungen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der B2B-Abnehmer hat zudem für einen geeigneten, sicheren und frei zugänglichen Montageort sowie für die erforderlichen Anschlüsse (z.B. Strom) zu sorgen.
  4. Kommt der B2B-Abnehmer seinen Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, ist der Anbieter berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten (z.B. für Wartezeiten, zusätzliches eigenes Personal, Anmietung von Hilfsmitteln) dem B2B-Abnehmer in Rechnung zu stellen. Etwaige vereinbarte Montage- oder Fertigstellungstermine verlängern sich entsprechend. Der Anbieter ist in solchen Fällen auch berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder die Montage abzubrechen und die bis dahin angefallenen Kosten sowie einen angemessenen Entschädigungsbetrag für den entgangenen Gewinn zu fordern.
  5. Soll die Montage komplett durch den Anbieter ohne Aufbauhilfe des B2B-Abnehmers erfolgen, muss dies ausdrücklich schriftlich vereinbart werden und die Kosten hierfür werden gesondert ausgewiesen und verrechnet.

§ 13 Material-Spezifikation und Normenkonformität

  1. Der Anbieter bestätigt, dass die von ihm hergestellten aufblasbaren Produkte den relevanten europäischen Normen, insbesondere der EN 14960 (Europäische Norm für aufblasbare Spielgeräte) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, sowie gegebenenfalls weiteren im Angebot oder in der Produktbeschreibung genannten Normen und Richtlinien (z.B. bezüglich Brandverhalten gemäß ÖNORM B 3800) entsprechen.
  2. Details zur Material-Spezifikation und den erfüllten Normen werden auf Anfrage oder in den produktspezifischen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Geringfügige Abweichungen in Material und Ausführung, die die Sicherheit und Funktionstauglichkeit nicht beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und stellen keinen Mangel dar.
  3. Der B2B-Abnehmer ist für die Einhaltung aller für den Betrieb der Produkte an seinem jeweiligen Einsatzort geltenden nationalen und lokalen Vorschriften, Genehmigungen und Sicherheitsbestimmungen selbst verantwortlich.

§ 14 Vertragsstrafen

  1. Verzug des Anbieters: Sollte der Anbieter einen ausdrücklich schriftlich als Fixtermin vereinbarten Liefertermin aus von ihm zu vertretenden Gründen überschreiten, ist der B2B-Abnehmer berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 4 Wochen und deren fruchtlosem Verstreichen für jede weitere vollendete Woche des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Nettowertes der von der Verzögerung betroffenen Lieferung oder Leistung, maximal jedoch 5 % dieses Nettowertes, zu verlangen. Weitergehende Ansprüche wegen Verzugs, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Anbieter fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe muss spätestens bei der Abnahme oder, falls keine Abnahme erfolgt, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der verspäteten Lieferung/Leistung schriftlich erfolgen.
  2. Vertragsverletzung durch den B2B-Abnehmer: Verletzt der B2B-Abnehmer wesentliche Vertragspflichten, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen, Mitwirkungspflichten gemäß § 12, Pflichten aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß § 8, oder die Geheimhaltungsverpflichtungen gemäß § 15, so ist der Anbieter berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche (insbesondere auf Erfüllung, Schadenersatz oder Rücktritt), eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 % des Nettoauftragswertes zu fordern. Diese Vertragsstrafe unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht, soweit dies gesetzlich zwingend eingreift. Die Geltendmachung eines die Vertragsstrafe übersteigenden Schadens bleibt dem Anbieter vorbehalten.

§ 15 Geheimhaltung und Schutz geistigen Eigentums

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vertragsanbahnung oder -durchführung von der jeweils anderen Partei zugänglich gemachten Informationen und Unterlagen, die entweder ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrer Natur oder den Umständen ihrer Übermittlung ergibt (insbesondere technische Spezifikationen, Konstruktionszeichnungen, Kalkulationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Kundenlisten, Preisgestaltungen, Marketingstrategien, nachfolgend „Vertrauliche Informationen“), streng geheim zu halten. Sie dürfen Vertrauliche Informationen Dritten nicht ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei zugänglich machen und ausschließlich für die Zwecke des jeweiligen Vertrages verwenden. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die (a) der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung durch die andere Partei bekannt waren, (b) allgemein öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung beruht, (c) von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der anderen Partei entwickelt wurden, oder (d) aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder einer vollstreckbaren behördlichen oder gerichtlichen Anordnung offengelegt werden müssen (wobei die offenlegende Partei hierüber unverzüglich zu informieren ist, soweit rechtlich zulässig).
  2. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für eine Dauer von 5 Jahren fort.
  3. Sämtliche Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte, Designrechte und sonstigen geistigen Eigentumsrechte (IP-Rechte) an von der Happy Fun GmbH im Rahmen der Vertragserfüllung oder -anbahnung erstellten Plänen, Entwürfen, Software, Konzepten, Kalkulationen, Abbildungen, Mustern, Prototypen und sonstigen Unterlagen und Arbeitsergebnissen (nachfolgend „Arbeitsergebnisse des Anbieters“) verbleiben ausschließlich bei der Happy Fun GmbH, auch wenn sie auf Anregung oder unter Mitwirkung des B2B-Abnehmers entstanden sind.
  4. Dem B2B-Abnehmer wird lediglich ein auf den spezifischen Vertragszweck beschränktes, nicht ausschließliches, nicht unterlizenzierbares und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen des Anbieters für die Dauer des Vertrages eingeräumt, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung der von der Happy Fun GmbH erbrachten Leistungen zwingend erforderlich ist. Jede darüberhinausgehende Nutzung, insbesondere die Vervielfältigung, Bearbeitung, Veränderung, Dekompilierung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung oder Weitergabe an Dritte, bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters und ist gegebenenfalls gesondert zu vergüten.
  5. Werden dem B2B-Abnehmer im Rahmen von Präsentationen oder Angebotslegungen Entwürfe, Konzepte oder sonstige Arbeitsergebnisse des Anbieters zugänglich gemacht und kommt kein Vertrag zustande, so ist der B2B-Abnehmer verpflichtet, alle erhaltenen Unterlagen und Kopien davon unverzüglich an den Anbieter zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten. Jede Nutzung der darin enthaltenen Ideen, Konzepte oder Designs ist untersagt.
  6. Der B2B-Abnehmer wird den Anbieter unverzüglich informieren, wenn er Kenntnis von einer Verletzung der IP-Rechte des Anbieters oder einer unbefugten Nutzung von dessen Vertraulichen Informationen erlangt.
  7. Für jeden Fall der schuldhaften Verletzung der Verpflichtungen aus diesem § 15 durch den B2B-Abnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen verpflichtet sich der B2B-Abnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Anbieter in Höhe von € 10.000,-. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt dem Anbieter vorbehalten.

§ 16 Vertragliche Garantie und Abgrenzung zur Gewährleistung (im B2B-Bereich)

  1. Begriffsbestimmungen und Abgrenzung:
    • a) Gesetzliche Gewährleistung: Der Anbieter haftet nach den Bestimmungen des § 5 dieser AGB und den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§ 922 ff ABGB, UGB) dafür, dass die gelieferte Ware im Zeitpunkt der Übergabe die vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat (Mangelfreiheit bei Übergabe). Dies ist ein gesetzlich verankertes Recht des Abnehmers.
    • b) Vertragliche Garantie (Herstellergarantie): Der Anbieter kann zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung für bestimmte Produkte eine freiwillige, vertragliche Zusage über die Haltbarkeit oder Beschaffenheit der Ware für einen bestimmten Zeitraum ab Übergabe abgeben (nachfolgend "Vertragliche Garantie" oder "Herstellergarantie"). Diese Garantie ist eine separate, über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Verpflichtung des Anbieters und schmälert die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nicht. Der Umfang, die Dauer und die Bedingungen einer solchen Vertraglichen Garantie ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen oder einer gesonderten, dem B2B-Abnehmer übergebenen Garantieerklärung.
    • c) Erweiterte Garantie (Sorglos-Garantie): Im Rahmen des optional buchbaren 'Sorglospakets' (siehe § 17) gewährt der Anbieter eine erweiterte vertragliche Garantie ('Sorglos-Garantie') mit einer Laufzeit von 5 Jahren. Diese unterscheidet sich von der allgemeinen Vertraglichen Garantie durch ihre Dauer und ihre Koppelung an die Inanspruchnahme der im 'Sorglospaket' enthaltenen Dienstleistungen.
  2. Allgemeine Vertragliche Garantie (Herstellergarantie):
    • a) Für Hüpfburgen und aufblasbare Spielgeräte (ausgenommen Sonderanfertigungen und Produkte für intensive gewerbliche Nutzung, die nicht unter das 'Sorglospaket' fallen) gewährt der Anbieter eine Vertragliche Garantie von 2 Jahren ab Kaufdatum (Datum der Rechnungsstellung).
    • b) Für Produkte, die in Indoor-/Outdoor Spielplätzen, Spielparks und/oder sonstigen Einrichtungen nahezu täglich intensiv genutzt werden (und nicht unter das 'Sorglospaket' fallen), sowie für Sonderanfertigungen, beträgt die Vertragliche Garantiezeit 1 Jahr ab Kaufdatum.
    • c) Ausnahmen für Verschleißteile: Für die in § 7 Ziffer 3 genannten Verschleißteile beträgt die Vertragliche Garantiezeit 3 Monate ab Kaufdatum.
    • d) Garantiebedingungen (Allgemeine Vertragliche Garantie):
      • (i) Die Garantie erstreckt sich ausschließlich auf Herstellungs- bzw. Vernähungsfehler ab Werk.
      • (ii) Die Garantie gilt nicht für Mängel, die durch unsachgemäße oder unsorgfältige Benutzung, durch die Benutzung des Produktes zu einem anderen als den dafür gedachten Zweck, durch normalen Verschleiß, durch Schäden an angebrachter Bemalung oder Abbildungen, durch Montage und/oder Installierung und Wartung und/oder Reparatur durch nicht vom Anbieter autorisierte Dritte, sowie Schäden, die durch das Nichteinhalten der Sicherheitsregeln laut dem Produkt-Betriebs-Handbuch oder Sicherheitsanweisungen des Anbieters für die jeweiligen Produkte entstanden sind.
      • (iii) Wenn der Anbieter das Produkt nicht selbst hergestellt hat (Handelsware), geht die vom Anbieter geleistete Vertragliche Garantie nie über die Garantie des jeweiligen Herstellers des Produktes hinaus. Die Garantie des Anbieters ist in diesem Fall auf die Abtretung der Ansprüche gegen den Hersteller an den B2B-Abnehmer beschränkt.
  3. Geltendmachung von Ansprüchen aus Vertraglicher Garantie (Herstellergarantie und Sorglos-Garantie):
    • a) Der B2B-Abnehmer hat den Anbieter von einem Garantiefall unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden des Mangels, schriftlich (z.B. per E-Mail) unter Beifügung einer Kopie des Kaufbelegs und aussagekräftigem Bildmaterial zu informieren.
    • b) Der Versand der Produkte zum Zwecke der Reparatur im Garantiefall erfolgt an: Happy Fun GmbH, Rotleitenstraße 5, 8295 St. Johann in der Haide, Austria. Die Produkte sind sorgfältig zu verpacken, um Transportschäden zu vermeiden.
    • c) Die Kosten für den Versand zum Anbieter trägt zunächst der B2B-Abnehmer. Stellt sich heraus, dass ein von der jeweiligen Garantie umfasster Fall vorliegt, erstattet der Anbieter die angemessenen Versandkosten (Standardversand). Die Rücksendung des reparierten oder ausgetauschten Produkts an den B2B-Abnehmer innerhalb Österreichs erfolgt im Garantiefall kostenfrei für den B2B-Abnehmer.
    • d) Im Garantiefall leistet der Anbieter nach eigener Wahl kostenfreie Nachbesserung (Reparatur) oder Ersatzlieferung der mangelhaften Teile bzw. des mangelhaften Produkts. Erbrachte Garantieleistungen führen weder zu einer Verlängerung der Garantiefrist noch setzen sie eine neue Garantiefrist in Lauf. Der Anbieter ist bemüht, die Reparatur oder den Austausch innerhalb einer angemessenen Frist, üblicherweise bis zu 20 Wochen (ohne Transportzeiten), durchzuführen.
  4. Verhältnis zu Gewährleistungsansprüchen: Die in diesem § 16 und in § 17 geregelten Vertraglichen Garantien bestehen zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen des B2B-Abnehmers gemäß § 5 dieser AGB. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte werden durch diese Garantien nicht berührt oder eingeschränkt.

§ 17 Sorglospaket – Leistungsumfang, Laufzeit, Erweiterte Garantie (Sorglos-Garantie)

  1. Leistungsbeschreibung 'Sorglospaket': Das 'Sorglospaket' ist eine optionale, entgeltliche Zusatzleistung für B2B-Abnehmer beim Erwerb von bestimmten, vom Anbieter dafür vorgesehenen aufblasbaren Produkten und umfasst die nachfolgend beschriebenen Dienstleistungen sowie eine Erweiterte Garantie ('Sorglos-Garantie'):
    • a) Jahreseinlagerung: Fachgerechte Einlagerung der vertragsgegenständlichen Produkte im Lager des Anbieters oder eines vom Anbieter beauftragten Dritten.
    • b) Wiederkehrendes Gutachten: Organisation und Durchführung der jährlichen wiederkehrenden Überprüfung der Produkte gemäß den Anforderungen der ÖNORM EN 14960 und ggf. ÖNORM EN 13814 durch eine hierfür qualifizierte und befugte Stelle. Der B2B-Abnehmer wird über die Ergebnisse der Gutachten informiert.
    • c) Ausgabe & Rücknahme, Terminorganisation & Dokumentation: Koordination der Termine für die Ausgabe und Rücknahme der Produkte. Erstellung der notwendigen Dokumente (Auftragserstellung, Lieferschein).
    • d) Ausgabe & Rücknahme inkl. Be-/Entladung: Physische Ausgabe und Rücknahme der Produkte am Lager des Anbieters, einschließlich Be- und Entladung durch den Anbieter. Der Transport zum und vom Einsatzort des B2B-Abnehmers ist nicht im Sorglospaket enthalten und ist gesondert zu vereinbaren und zu vergüten, sofern nicht anders schriftlich festgehalten.
    • e) Reinigung, Trocknung & Kontrolle: Professionelle Reinigung und Trocknung der Produkte nach jeder Rücknahme sowie eine allgemeine Zustandskontrolle.
  2. Vertragslaufzeit, Verlängerung, Kündigung 'Sorglospaket':
    • a) Der Vertrag über das 'Sorglospaket' wird für eine feste Erstlaufzeit von einem (1) Jahr ab dem Datum der ersten Lieferung des zugehörigen Produkts oder einem gesondert vereinbarten Datum geschlossen.
    • b) Er verlängert sich danach automatisch um jeweils ein (1) weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich (E-Mail ist ausreichend) gekündigt wird.
    • c) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien unbenommen. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor, wenn der B2B-Abnehmer mit der Zahlung der Entgelte für das 'Sorglospaket' für mehr als zwei Monate in Verzug ist, wesentliche Mitwirkungspflichten (z.B. termingerechte Rückgabe zur Inspektion) trotz Mahnung und Fristsetzung verletzt oder die Voraussetzungen für die Sorglos-Garantie gemäß Ziffer 3 dieses Paragraphen nicht mehr gegeben sind.
  3. Erweiterte Garantie im Rahmen des 'Sorglospakets' (Sorglos-Garantie):
    • a) Garantieumfang und -dauer: Sofern der B2B-Abnehmer das 'Sorglospaket' für ein dafür vorgesehenes Produkt gebucht und bezahlt hat, gewährt der Anbieter für dieses Produkt eine Erweiterte Garantie (nachfolgend "Sorglos-Garantie") von fünf (5) Jahren ab dem Beginn der Erstlaufzeit des 'Sorglospakets'.
    • b) Garantieinhalt: Diese Sorglos-Garantie bezieht sich auf die Mangelfreiheit und Funktionsfähigkeit der Struktur des aufblasbaren Produkts, der Nähte und der fest verbauten Gebläse, sofern diese vom Anbieter stammen.
    • c) Garantieleistungen: Im Garantiefall leistet der Anbieter nach eigener Wahl kostenfreie Nachbesserung (Reparatur) oder Ersatzlieferung der mangelhaften Teile bzw. des mangelhaften Produkts. Die Abwicklung erfolgt gemäß § 16 Ziffer 3.
    • d) Voraussetzungen für die Sorglos-Garantie: Die Inanspruchnahme dieser Sorglos-Garantie setzt zwingend voraus, dass:
      • (i) das 'Sorglospaket' für das betreffende Produkt für die gesamte Dauer der Garantiezeit ununterbrochen in Anspruch genommen und bezahlt wird;
      • (ii) sämtliche im 'Sorglospaket' enthaltenen Dienstleistungen (insbesondere Lagerung, Gutachten, Reinigung) ausschließlich durch den Anbieter oder vom Anbieter beauftragte Dritte erfolgen;
      • (iii) das Produkt ausschließlich bestimmungsgemäß gemäß der Bedienungsanleitung und den Sicherheitshinweisen des Anbieters verwendet wird;
      • (iv) keine eigenmächtigen Reparaturen, Veränderungen oder unsachgemäßen Eingriffe am Produkt durch den B2B-Abnehmer oder Dritte vorgenommen wurden;
      • (v) der Mangel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntwerden dem Anbieter schriftlich unter Vorlage aussagekräftiger Unterlagen angezeigt wird.
    • e) Ausschluss der Sorglos-Garantie: Ausgeschlossen von dieser Sorglos-Garantie sind:
      • (i) Mängel aufgrund normaler Abnutzung und Verschleißerscheinungen, die auch bei Inanspruchnahme der Sorglospaket-Dienstleistungen entstehen;
      • (ii) Schäden durch unsachgemäße Behandlung, Überlastung, Unfall, höhere Gewalt, Vandalismus, Diebstahl oder äußere Einflüsse (z.B. extreme Witterungsbedingungen), die nicht im Einflussbereich des Anbieters während der Lagerung liegen;
      • (iii) Mängel, die auf die Nichtbeachtung von Empfehlungen aus den gemäß § 17 Ziffer 1.b) erstellten Gutachten zurückzuführen sind, sofern deren Behebung in der Verantwortung des B2B-Abnehmers lag und nicht vom Anbieter im Rahmen der Garantie übernommen wurde;
      • (iv) optische Beeinträchtigungen (z.B. Verblassen von Farben), die die Funktionsfähigkeit nicht einschränken;
      • (v) Schäden an angebrachter Bemalung oder Abbildungen, sofern diese nicht auf einen Herstellungsfehler zurückzuführen sind.
    • f) Verschleißteile im Rahmen der Sorglos-Garantie: Die in § 7 Ziffer 3 genannten Verschleißteile sind von der 5-jährigen Sorglos-Garantie ausgenommen. Für diese gilt die in § 16 Ziffer 2.c genannte Garantiefrist von 3 Monaten, auch wenn das Produkt Teil eines 'Sorglospakets' ist.
    • g) Beendigung des 'Sorglospakets': Wird der Vertrag über das 'Sorglospaket' vor Ablauf der 5-jährigen Garantiezeit beendet (z.B. durch Kündigung), erlischt die Sorglos-Garantie mit dem Wirksamwerden der Vertragsbeendigung. Es gelten dann die Bedingungen der allgemeinen Vertraglichen Garantie gemäß § 16, sofern deren Frist noch nicht abgelaufen ist.
    • h) Diese Sorglos-Garantie besteht zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen des B2B-Abnehmers gemäß § 5 und einer etwaigen allgemeinen Vertraglichen Garantie gemäß § 16. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte werden durch diese erweiterte Garantie nicht berührt oder eingeschränkt.

B. B2C-Bestimmungen (für Verbraucher)

§ 1 Geltung

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Anbieters an Verbraucher erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Verbrauchers erkennt der Anbieter nicht an, es sei denn, er hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  3. Vertragserfüllungshandlungen seitens des Anbieters gelten nicht als Zustimmung zu von den Bedingungen des Anbieters abweichenden Vertragsbedingungen.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Die Darstellung der Produkte im Online-Shop oder in Katalogen stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung (invitatio ad offerendum) dar. Irrtümer und Änderungen bleiben vorbehalten.
  2. Durch Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ (oder einer vergleichbaren eindeutigen Formulierung) im Online-Shop gibt der Verbraucher eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung folgt unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung per E-Mail und stellt noch keine Vertragsannahme dar, sondern dient lediglich der Information des Verbrauchers über den Eingang seiner Bestellung.
  3. Der Anbieter kann die Bestellung des Verbrauchers durch Versand einer separaten Auftragsbestätigung per E-Mail oder durch Auslieferung der Ware innerhalb einer angemessenen Frist, üblicherweise 5 Werktage nach Eingang der Bestellung, annehmen. Erst mit dieser Annahme kommt der Kaufvertrag zustande. Der Anbieter behält sich das Recht vor, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
  4. Wendet sich der Verbraucher mit einem Angebot (z.B. individuelle Anfrage per E-Mail oder Telefon) an den Anbieter, so ist er eine angemessene, mindestens jedoch 7-tägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden, sofern keine kürzere Frist vereinbart wurde. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Anbieter das Angebot innerhalb dieser Frist annimmt.

§ 3 Preise & Zahlungsbedingungen

  1. Alle vom Anbieter genannten Preise sind Bruttopreise in EURO und beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer. Versandkosten, Verpackungskosten (soweit gesondert ausgewiesen) und allfällige Kosten für optionale Zusatzleistungen (z.B. Montage, Expresslieferung) werden, sofern sie anfallen, gesondert ausgewiesen und hinzugerechnet. Die gültigen Preise sind jene zum Zeitpunkt der Bestellung.
  2. Die Preisanpassungsklausel gemäß Abschnitt A, § 2 Ziffer 2 gilt für Verbrauchergeschäfte nicht.
  3. Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind Forderungen des Anbieters wie folgt fällig: Bei Bestellung über den Online-Shop ist der Gesamtpreis inklusive aller Nebenkosten sofort mit Abschluss des Bestellvorgangs über die angebotenen Zahlungsmittel (z.B. Kreditkarte, PayPal, Sofortüberweisung) fällig. Bei individuellen Bestellungen gilt: 50% des Gesamtpreises bei Bestellung, der Restbetrag vor Lieferung oder bei Abholung, ohne jeden Abzug. Bei Überweisungen gilt die Zahlung als rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag am Fälligkeitstag auf dem Konto des Anbieters gutgeschrieben ist.
  4. Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt aller Nebenkosten Eigentum des Anbieters.
  5. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft.
  6. Zahlungen des Verbrauchers gelten erst mit dem Zeitpunkt des unwiderruflichen Einganges auf dem Geschäftskonto des Anbieters als geleistet.
  7. Bei Zahlungsverzug des Verbrauchers ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (derzeit 4 % p.a. gemäß § 1000 Abs 1 ABGB) zu begehren. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden, tatsächlich entstandenen Schadens bleibt dem Anbieter vorbehalten, sofern dies gesetzlich zulässig ist. Der Verbraucher ist zudem verpflichtet, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen (siehe auch § 10 dieses Abschnitts B).

§ 4 Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen

  1. Verbraucher haben bei Abschluss eines Fernabsatzvertrages (z.B. über den Online-Shop, per E-Mail oder Telefon) oder eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages (AGV) grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG).
  2. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Bei Verträgen über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken beginnt die Frist an dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat. Bei Verträgen zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg beginnt die Frist an dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Happy Fun GmbH, Rotleitenstraße 5, 8295 St. Johann in der Haide, Austria, E-Mail: office@happy-fun.com, Telefon: +43333265185) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns (Happy Fun GmbH, Rotleitenstraße 5, 8295 St. Johann in der Haide, Austria) zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Bei Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können (Speditionsware), werden die Kosten auf höchstens 180-480 EUR geschätzt. Können die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit üblicherweise nicht auf dem Postweg zurückgesandt werden und wurden sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert, holen wir die Waren auf unsere Kosten ab. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist. Ende der Widerrufsbelehrung
  3. Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.) An Happy Fun GmbH Rotleitenstraße 5 8295 St. Johann in der Haide Austria E-Mail: office@happy-fun.com Hiermit widerrufe(n) ich/wir () den von mir/uns () abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren ()/die Erbringung der folgenden Dienstleistung () Bestellt am ()/erhalten am () Name des/der Verbraucher(s) Anschrift des/der Verbraucher(s) Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier) Datum (*) Unzutreffendes streichen.
  4. Ausnahmen vom Widerrufsrecht: Das Widerrufsrecht besteht gemäß § 18 FAGG unter anderem nicht bei Verträgen
    • zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (Sonderanfertigungen). Der Anbieter wird den Verbraucher vor Abschluss eines solchen Vertrages gesondert darauf hinweisen, dass kein Widerrufsrecht besteht und sich dies gegebenenfalls vom Verbraucher bestätigen lassen.
    • zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde.
    • zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
    • zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden.
    • zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware, die in einer versiegelten Packung geliefert werden, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
    • zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen.
    • zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht werden, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (z.B. Vermietung von Hüpfburgen für einen bestimmten Tag).
    • über digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden (z.B. Downloads, Streaming), wenn der Anbieter mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher (i) ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Anbieter mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und (ii) seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert, und (iii) der Anbieter dem Verbraucher eine Bestätigung gemäß § 7 Abs. 3 FAGG zur Verfügung gestellt hat.

§ 5 Lieferung, Transport, Annahmeverzug

  1. Die Verkaufspreise beinhalten nicht die Kosten für Zustellung und Montage, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders angegeben oder vereinbart. Die anfallenden Versandkosten werden dem Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung klar und verständlich mitgeteilt. Die Wahl des Versandunternehmens obliegt dem Anbieter.
  2. Angegebene Liefertermine sind, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich als Fixtermin vereinbart, unverbindlich. Der Anbieter wird den Verbraucher über etwaige Lieferverzögerungen umgehend informieren. Ist eine Lieferung als „voraussichtlich verfügbar ab [Datum]“ gekennzeichnet, handelt es sich um eine unverbindliche Schätzung.
  3. Die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware geht erst dann auf den Verbraucher über, sobald die Ware an den Verbraucher oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird (§ 7b KSchG). Hat aber der Verbraucher selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine vom Anbieter vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nutzen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über.
  4. Hat der Verbraucher die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), ist der Anbieter nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines berechtigten Rücktritts kann der Anbieter die ihm entstandenen notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (z.B. Lagerkosten in ortsüblicher Höhe, Rücksendekosten) verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt, sofern der Verzug schuldhaft erfolgte. Der Anbieter kann die Ware auch bei sich einlagern und eine ortsübliche Lagergebühr verrechnen oder auf Kosten und Gefahr des Verbrauchers bei einem dazu befugten Gewerbsmann einlagern, nachdem er den Verbraucher entsprechend informiert und ihm eine angemessene Frist zur Abholung gesetzt hat.

§ 6 Gewährleistung (im B2C-Bereich)

  1. Gesetzliche Gewährleistung: Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen (§§ 922 ff ABGB, VGG). Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Übergabe der Ware. Der Anbieter haftet dafür, dass die Ware im Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei ist. Bei Waren mit digitalen Elementen oder digitalen Leistungen umfasst die Gewährleistungspflicht des Anbieters auch die Pflicht zur Bereitstellung von notwendigen Aktualisierungen (Updates) für den Zeitraum, den der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, mindestens jedoch für zwei Jahre ab Übergabe bei Waren mit fortlaufender Bereitstellung digitaler Elemente über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum. Der Anbieter wird den Verbraucher über die Verfügbarkeit von Updates informieren.
  2. Gewährleistungsbehelfe: Im Falle eines Mangels hat der Verbraucher primär Anspruch auf kostenlose Verbesserung (Reparatur) oder Austausch der Ware. Die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch steht dem Verbraucher zu, es sei denn, die gewählte Abhilfe ist unmöglich oder würde für den Anbieter im Vergleich zur anderen Abhilfe mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sein.
  3. Nur wenn Verbesserung und Austausch unmöglich sind, für den Anbieter mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären, der Anbieter die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, oder wenn Verbesserung oder Austausch für den Verbraucher mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder dem Verbraucher aus triftigen, in der Person des Anbieters liegenden Gründen unzumutbar sind, hat der Verbraucher Anspruch auf Preisminderung oder – sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt – auf Wandlung (Auflösung des Vertrags).
  4. Ausschluss der Gewährleistung: Mängel, die durch unsachgemäße Benutzung, gewöhnlichen Verschleiß, Nichtbeachtung der Bedienungs- und Sicherheitshinweise, eigenmächtige Veränderung oder äußere Einflüsse (z.B. Unfall, höhere Gewalt) entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, sofern sie nicht auf einem Mangel beruhen, der bereits bei Übergabe vorlag.
  5. Spezifische Abweichungen: Abweichungen von Standardbemalungen und Abweichungen von der Projektzeichnung können vorkommen. Ferner kann es vorkommen, dass die Bildübergänge (bei großen Objekten) an den Nähten holprig erscheinen, da die Bemalung schon vor dem Zusammennähen erfolgt. Solche Abweichungen stellen keinen Mangel dar, sofern die Funktionstauglichkeit und der gewöhnlich vorausgesetzte Gebrauch des Produktes nicht wesentlich beeinträchtigt sind.
  6. Prüfung bei Lieferung: Der Verbraucher wird gebeten, die Ware bei Lieferung umgehend auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel und Transportschäden zu überprüfen und Beanstandungen dem Anbieter und dem Zusteller schnellstmöglich mitzuteilen. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Vertragliche Garantie (im B2C-Bereich)

  1. Begriff und Abgrenzung: Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung gemäß § 6 dieser AGB kann der Anbieter für bestimmte Produkte eine freiwillige, vertragliche Zusage über die Haltbarkeit oder Beschaffenheit der Ware für einen bestimmten Zeitraum ab Übergabe gewähren (nachfolgend "Vertragliche Garantie" oder "Herstellergarantie"). Diese Garantie ist eine separate, über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Verpflichtung des Anbieters und schmälert die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers nicht. Die Bedingungen und der Umfang einer solchen Vertraglichen Garantie sind der jeweiligen Produktbeschreibung oder separaten Garantieerklärungen zu entnehmen, die dem Verbraucher spätestens mit der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Das in Abschnitt A, § 17 beschriebene 'Sorglospaket' mit seiner Erweiterten Garantie (Sorglos-Garantie) richtet sich ausschließlich an B2B-Abnehmer und ist für Verbraucher nicht verfügbar.
  2. Garantiedauer (Allgemeine Vertragliche Garantie für Verbraucher): Für Hüpfburgen und aufblasbare Spielgeräte (ausgenommen Sonderanfertigungen und Produkte für intensive gewerbliche Nutzung) gewährt der Anbieter eine Vertragliche Garantie von 2 Jahren ab Kaufdatum (Datum der Rechnungsstellung).
  3. Garantiedauer bei intensiver Nutzung/Sonderanfertigungen (für Verbraucher nicht typisch, aber ggf. im Einzelfall relevant): Für Produkte, die unter Bedingungen genutzt werden, die einer intensiven gewerblichen Nutzung ähneln, sowie für Sonderanfertigungen, kann die Garantiezeit abweichend 1 Jahr ab Kaufdatum betragen. Dies wird im Einzelfall gesondert ausgewiesen.
  4. Garantiebedingungen (Allgemeine Vertragliche Garantie für Verbraucher): a. Die Garantie erstreckt sich ausschließlich auf Herstellungs- bzw. Vernähungsfehler ab Werk. b. Die Garantie gilt nicht für Mängel, die durch unsachgemäße oder unsorgfältige Benutzung, durch die Benutzung des Produktes zu einem anderen als den dafür gedachten Zweck, durch normalen Verschleiß, durch Schäden an angebrachter Bemalung oder Abbildungen, durch Montage und/oder Installierung und Wartung und/oder Reparatur durch nicht vom Anbieter autorisierte Dritte, sowie Schäden, die durch das Nichteinhalten der Sicherheitsregeln laut dem Produkt-Betriebs-Handbuch oder Sicherheitsanweisungen des Anbieters für die jeweiligen Produkte entstanden sind. c. Wenn der Anbieter das Produkt nicht selbst hergestellt hat (Handelsware), geht die vom Anbieter geleistete Vertragliche Garantie nie über die Garantie des jeweiligen Herstellers des Produktes hinaus. Die Garantie des Anbieters ist in diesem Fall auf die Abtretung der Ansprüche gegen den Hersteller an den Verbraucher beschränkt.
  5. Inanspruchnahme der Vertraglichen Garantie sowie Transportfragen (für Verbraucher): a. Der Verbraucher wird den Anbieter von der Reklamation im Garantiefall schriftlich (z.B. per E-Mail) unter Beifügung einer Kopie des Kaufbelegs informieren. b. Der Versand der Produkte zum Zwecke der Reparatur im Garantiefall erfolgt an: Happy Fun GmbH Rotleitenstraße 5 8295 St. Johann in der Haide Austria Die Kosten für den Versand zum Anbieter trägt zunächst der Verbraucher. Stellt sich heraus, dass ein Garantiefall vorliegt, erstattet der Anbieter die angemessenen Versandkosten (Standardversand). Die Rücksendung des reparierten oder ausgetauschten Produkts an den Verbraucher innerhalb Österreichs erfolgt im Garantiefall kostenfrei für den Verbraucher. c. Die Produkte sind sorgfältig zu verpacken, damit auf dem Transportweg keine Beschädigungen auftreten können.
  6. Reparatur im Garantiefall (für Verbraucher): Bei einem anerkannten Garantiefall ist der Anbieter bemüht, das betreffende Produkt innerhalb einer angemessenen Frist, üblicherweise bis zu 20 Wochen (ohne Transportzeiten), zu reparieren oder nach eigenem Ermessen auszutauschen.
  7. Ausschluss bzw. Begrenzung von Garantieleistungen (Allgemeine Vertragliche Garantie für Verbraucher): a. Ausgeschlossen von der freiwilligen 1- oder 2-jährigen Vertraglichen Garantie sind: * Beim Anbieter gebraucht gekaufte aufblasbare Produkte. * Verschleißteile wie: Rutschplane bei Riesenrutschen, Hartschaumstoffstufen, Boxhandschuhe, Bungee Seile, Gurte und Helme, Zähne/Lippen bei Maulrutschen, Hindernisse, Figuren, Überzüge für Vulkane, Riesenwuzzler-Verschubrohre. Für diese genannten Verschleißteile beträgt die Vertragliche Garantiezeit 3 Monate ab Kaufdatum. b. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers gemäß § 6 dieser AGB werden durch diese freiwillige Vertragliche Garantie nicht berührt oder eingeschränkt. Die Garantie gilt zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten.

§ 8 Schadenersatz

  1. Der Anbieter haftet für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Schäden aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Verbraucher regelmäßig vertrauen darf) handelt, um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder um Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Vor Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw. vor Installation von Computerprogrammen ist der Verbraucher verpflichtet, den auf der Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern. Bei Unterlassung trägt der Verbraucher die Verantwortung für verlorengegangene Daten sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden, sofern der Anbieter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
  3. Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die durch Ausfall seiner Produkte entstehen, es sei denn, dem Anbieter fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last oder es handelt sich um eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder um Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Leistungsänderungen bei Sonderanfertigungen

  1. Der Anbieter produziert aufblasbare Kinderspielgeräte auch nach Sonderwünschen des Verbrauchers (Sonderanfertigungen).
  2. Wünscht der Verbraucher nach Vertragsabschluss Änderungen an den vereinbarten Sonderwünschen, wird der Anbieter prüfen, ob und zu welchen Konditionen (Mehrkosten, Lieferzeitverlängerung) diese Änderungen möglich sind. Der Anbieter wird dem Verbraucher ein entsprechendes Änderungsangebot unterbreiten. Ein Anspruch auf Durchführung der Änderungen besteht nicht. Nimmt der Verbraucher das Änderungsangebot an, kommt diesbezüglich ein neuer Vertrag zustande.
  3. Bezüglich des Widerrufsrechts bei Sonderanfertigungen wird auf § 4 Ziffer 4 dieser AGB (Ausnahmen vom Widerrufsrecht) verwiesen. Der Anbieter wird den Verbraucher vor Abschluss eines Vertrages über eine Sonderanfertigung ausdrücklich darauf hinweisen, dass für solche Waren kein Widerrufsrecht besteht, und sich dies vom Verbraucher bestätigen lassen.

§ 10 Mahn- und Inkassospesen

  1. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verbraucher verpflichtet, die dem Anbieter entstehenden notwendigen und zweckentsprechenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Pro erfolgter Mahnung durch den Anbieter kann ein Betrag von maximal € 5,00 verrechnet werden, sofern dies zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist und der Verbraucher die Kosten des Verzugs zu vertreten hat. Die Kosten für die Einschaltung eines Inkassoinstituts oder Rechtsanwalts sind bis zu den gesetzlich zulässigen Höchstsätzen zu ersetzen.

§ 11 Montage

  1. Sofern Montageleistungen vereinbart sind, werden diese gesondert verrechnet, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. Die Kosten hierfür werden dem Verbraucher vor Vertragsabschluss klar und verständlich mitgeteilt.
  2. Wird eine Aufbauhilfe durch den Verbraucher (oder von ihm gestellte Personen) vereinbart, sind die Details hierzu im Vertrag festzuhalten. Kommt der Verbraucher einer solchen Vereinbarung nicht nach, können dem Anbieter dadurch entstehende Mehrkosten in Rechnung gestellt werden, worüber der Verbraucher vorab informiert wird und womit er sich einverstanden erklären muss.

C. Allgemeine Bestimmungen (für B2B- und B2C-Abnehmer)

§ 1 Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen sowie für Zahlungen ist der Sitz des Anbieters (Rotleitenstraße 5, 8295 St. Johann in der Haide, Austria), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Für Verbraucher gilt dies nur, wenn der Verbraucher dort seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat oder wenn dies im Einzelfall gesondert vereinbart wurde.

§ 2 Rechtswahl, Gerichtsstand

  1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG). Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird (Günstigkeitsprinzip gemäß Art 6 Rom I-VO).
  2. Für B2B-Abnehmer: Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz des Anbieters sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. Der Anbieter ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des B2B-Abnehmers zu klagen.
  3. Für B2C-Abnehmer (Verbraucher): Für Klagen gegen einen Verbraucher, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung im Inland hat, ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Klagen des Verbrauchers gegen den Anbieter ist das Gericht am Sitz des Anbieters oder am Wohnsitz des Verbrauchers zuständig, sofern der Wohnsitz in Österreich liegt. Liegt der Wohnsitz des Verbrauchers im Ausland, aber innerhalb der EU, gelten die Bestimmungen der EuGVVO.

§ 3 Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht

  1. Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten des Abnehmers zweckgebunden und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Datenschutz-Grundverordnung DSGVO und Datenschutzgesetz DSG). Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung sind der Datenschutzerklärung des Anbieters zu entnehmen, die auf der Webseite www.happy-fun.at/policies/privacy-policy abrufbar ist.
  2. Der Abnehmer ist verpflichtet, dem Anbieter Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse, seiner E-Mail-Adresse sowie sonstiger Kontaktdaten unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gesendet werden.
  3. Pläne, Skizzen, Entwürfe oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum des Anbieters und unterliegen dem urheberrechtlichen Schutz. Der Abnehmer erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich und gegen gesonderte Vergütung vereinbart (siehe auch Abschnitt A, § 15 für B2B-Abnehmer). Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung, auch von Teilen davon, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Anbieters ist untersagt.

§ 4 Schriftform

  1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages und dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis selbst (doppelte Schriftformklausel). Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Gegenüber Verbrauchern kann dieses Schriftformerfordernis auch durch Korrespondenz per E-Mail oder Telefax erfüllt werden. Individualvertragliche Abreden bleiben von dieser Klausel unberührt, wobei derjenige, der sich auf eine mündliche Individualabrede beruft, hierfür beweispflichtig ist.

§ 5 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollten diese AGB eine Lücke enthalten, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt eine wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung bzw. dem mutmaßlichen Willen der Parteien unter Berücksichtigung des Vertragszwecks am nächsten kommt. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

§ 6 Online-Streitbeilegung für Verbraucher und Informationspflichten

  1. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.
  2. Der Anbieter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle (§§ 19 ff AStG) weder verpflichtet noch bereit. Verbraucher haben jedoch die Möglichkeit, sich zur Beilegung von Streitigkeiten an die österreichische Verbraucherschlichtungsstelle (z.B. Schlichtung für Verbrauchergeschäfte, Mariahilfer Straße 103/1/18, 1060 Wien, www.verbraucherschlichtung.at) zu wenden.
  3. Die E-Mail-Adresse des Anbieters lautet: office@happy-fun.com.
  4. Der Anbieter unterliegt den einschlägigen gewerbe- und berufsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Gewerbeordnung 1994 (GewO), abrufbar unter www.ris.bka.gv.at. Zuständige Gewerbebehörde ist die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Happy Fun GmbH für den Mietbereich

Präambel / Geltungsbereich

  • 1.1. Anbieteridentifikation und Geltung: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Mietverträge und damit zusammenhängende Lieferungen und Leistungen der Happy Fun GmbH,, eingetragen im Firmenbuch des unter FN 300807 p, Tel: +43333265185, E-Mail: office@happy-fun.com, UID-Nr: ATU63701417 (im Folgenden „Vermieterin“), im Bereich der Vermietung von Eventmodulen, Spielgeräten und ähnlichem Equipment (im Folgenden „Mietsachen“). Die Vermieterin stellt sicher, dass alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen gemäß § 5 E-Commerce-Gesetz (ECG) leicht und unmittelbar zugänglich sind. Diese AGB finden Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sowie auf Verträge mit Unternehmern gemäß § 1 Unternehmensgesetzbuch (UGB). Sofern in einzelnen Klauseln nicht ausdrücklich zwischen Verbrauchern und Unternehmern unterschieden wird, gelten die jeweiligen Bestimmungen für beide Kundengruppen, wobei zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere des KSchG und des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG), stets Vorrang haben. Die klare Unterscheidung ist fundamental, da das KSchG und das FAGG für Verbraucher nicht abdingbare Rechte vorsehen, deren Missachtung zur Ungültigkeit einzelner Klauseln führen kann. Für die Happy Fun GmbH ist es daher unerlässlich, die jeweiligen Kundengruppen korrekt zu identifizieren und die AGB entsprechend anzuwenden.  
  • 1.2. Einbeziehung der AGB: Diese AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung zwischen der Vermieterin und dem Kunden wirksam vereinbart wurde. Für Verbraucher (B2C): Die AGB werden nur Vertragsinhalt, wenn der Verbraucher vor Vertragsabschluss oder Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich auf diese AGB hingewiesen wurde, ihm die Möglichkeit verschafft wurde, vom Inhalt der AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen (z.B. durch Aushändigung des Volltextes bei Vertragsabschluss vor Ort oder durch einen leicht auffindbaren, anklickbaren Link vor Abschluss einer Online-Bestellung) und der Verbraucher der Geltung der AGB zugestimmt hat. Die Beweislast hierfür trägt die Vermieterin. Bei online abgeschlossenen Verträgen stellt die Vermieterin sicher, dass die AGB vom Verbraucher gespeichert und ausgedruckt werden können. Es ist für die Happy Fun GmbH entscheidend, diesen Prozess der Zustimmung und Kenntnisnahme sorgfältig zu dokumentieren, beispielsweise durch eine verpflichtend zu setzende Checkbox im Online-Bestellprozess, die mit dem Volltext der AGB verlinkt ist, oder durch eine unterzeichnete Bestätigung bei physischen Verträgen. Für Unternehmer (B2B): Die AGB gelten als vereinbart, wenn die Vermieterin im Rahmen des Vertragsangebots oder der Auftragsbestätigung deutlich auf deren Geltung hingewiesen hat und der unternehmerische Kunde unter zumutbarer Möglichkeit der Kenntnisnahme (z.B. durch Verweis auf die jederzeit abrufbare Version auf der Webseite der Vermieterin oder Beilage zum Angebot) nicht unverzüglich widersprochen hat. Die Übermittlung des Volltextes ist hier nicht zwingend, sofern die AGB leicht zugänglich sind. Ein Hinweis auf die AGB erst auf Rechnungen, Lieferscheinen oder ähnlichen Dokumenten, die nach Vertragsabschluss ausgestellt werden, ist für die Einbeziehung der AGB in den Vertrag unwirksam.  
  • 1.3. Abwehrklausel und widersprechende AGB: Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Vermieterin hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Vermieterin in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringt. Sollten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (B2B) dennoch AGB beider Vertragsparteien zur Anwendung gelangen, die sich widersprechen („Battle of Forms“), so gelten anstelle der widersprüchlichen Klauseln die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Parteien den Vertrag im Übrigen übereinstimmend ausführen. Eine in diesen AGB enthaltene Abwehrklausel führt nicht automatisch zur alleinigen Geltung dieser AGB.  

Vertragsabschluss

  • 2.1. Angebote der Happy Fun GmbH: Die Präsentation der Mietsachen durch die Vermieterin, beispielsweise auf ihrer Website, in Katalogen, Prospekten oder anderen Werbematerialien, stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum), sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet. Dies gibt der Vermieterin die Kontrolle über die Vertragsannahme und verhindert eine Bindung durch etwaige unbeabsichtigte Fehler in Werbematerialien. Abbildungen, Beschreibungen, Maß- und Gewichtsangaben sowie Preisangaben in allgemeinen Unterlagen sind Zirka-Angaben und nur dann verbindlicher Vertragsinhalt, wenn dies im individuellen Mietvertrag oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt wird.  
  • 2.2. Bestellung des Kunden und Annahme: Die Bestellung einer Mietsache durch den Kunden, sei es mündlich, schriftlich, per E-Mail oder über das Online-Portal der Vermieterin, stellt ein verbindliches Angebot des Kunden zum Abschluss eines Mietvertrages zu den Konditionen dieser AGB und des spezifischen Angebots der Vermieterin dar. Der Mietvertrag kommt erst zustande, wenn die Vermieterin dieses Angebot des Kunden ausdrücklich annimmt, beispielsweise durch Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung (auch per E-Mail), oder durch tatsächliche Bereitstellung bzw. Lieferung der bestellten Mietsache. Eine automatisch generierte Bestätigung des Eingangs einer Online-Bestellung stellt noch keine Annahme des Vertragsangebots dar, sondern dient lediglich der Information des Kunden über den Erhalt seiner Bestellung. Zusätzliche Informationspflichten bei Online-Vertragsabschluss (gemäß E-Commerce-Gesetz - ECG): Bei Vertragsabschlüssen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. über die Website der Vermieterin) stellt die Vermieterin dem Kunden vor Abgabe seiner Vertragserklärung folgende Informationen klar, verständlich und unzweideutig zur Verfügung :  
    • Die einzelnen technischen Schritte, die zur Online-Bestellung und zum Vertragsabschluss führen (§ 9 ECG).
    • Information darüber, ob der Vertragstext von der Vermieterin gespeichert wird und wie der Kunde gegebenenfalls darauf zugreifen kann (§ 9 ECG).
    • Die technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabe der Vertragserklärung (z.B. eine Übersichtsseite vor der endgültigen Bestellung) (§ 9 ECG).
    • Die Sprachen, in denen der Vertrag abgeschlossen werden kann (§ 9 ECG).
    • Die Vermieterin stellt dem Kunden die Vertragsbestimmungen einschließlich dieser AGB so zur Verfügung, dass er sie speichern und wiedergeben kann (z.B. als PDF-Download) (§ 11 ECG).  
    • Der Kunde erhält unverzüglich nach Eingang seiner elektronischen Bestellung eine elektronische Bestätigung über deren Eingang bei der Vermieterin (§ 10 ECG). Die Einhaltung dieser ECG-Pflichten ist nicht nur eine gesetzliche Vorgabe, sondern dient auch dem Schutz der Verbraucher und der Transparenz im Online-Geschäftsverkehr. Die Vermieterin muss sicherstellen, dass ihr Online-Buchungssystem diese Anforderungen erfüllt und die Erfüllung der Informationspflichten dokumentiert wird, da die Beweislast hierfür bei ihr liegt.  
  • 2.3. Mindestalter / Geschäftsfähigkeit: Kunden, die Verbraucher sind, bestätigen mit ihrer Bestellung, das 18. Lebensjahr vollendet zu haben und voll geschäftsfähig zu sein. Bei Kunden, die Unternehmer sind, sichert die bestellende Person zu, zur Vertretung des Unternehmens und zum Abschluss des Mietvertrages befugt zu sein.  

Mietgegenstand

  • 3.1. Beschreibung: Der konkrete Mietgegenstand (z.B. Hüpfburg Modell X, Popcornmaschine Typ Y), einschließlich seiner spezifischen Ausstattung und des mitvermieteten Zubehörs (z.B. Gebläse, Erdnägel, Kabeltrommeln), wird im individuellen Mietvertrag oder in der Auftragsbestätigung der Vermieterin detailliert beschrieben. Abbildungen und Beschreibungen in allgemeinen Werbeunterlagen der Vermieterin (Website, Kataloge etc.) dienen der Veranschaulichung und sind beispielhaft. Sie stellen keine zugesicherten Eigenschaften des konkret vermieteten Gegenstandes dar, es sei denn, bestimmte Eigenschaften werden im Mietvertrag oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich zugesichert.
  • 3.2. Zustand bei Übergabe: Die Vermieterin verpflichtet sich, die Mietsache in einem sauberen, technisch einwandfreien, funktionstüchtigen und zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben. Dies entspricht der gesetzlichen Verpflichtung des Vermieters gemäß § 1096 ABGB. Der Mieter ist berechtigt und, insbesondere im B2B-Verhältnis gemäß den kaufmännischen Sorgfaltspflichten, auch verpflichtet, die Mietsache bei Übergabe sorgfältig auf Vollständigkeit des Zubehörs und offensichtliche Mängel oder Beschädigungen zu überprüfen. Die Details zur Mängelrüge sind unter Punkt 7 (Übergabe und Rückgabe) geregelt. Es ist im beiderseitigen Interesse, den Zustand der Mietsache bei Übergabe genau zu dokumentieren, um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden.  
  • 3.3. Gebrauch der Mietsache: Die Mietsache darf ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck und unter strikter Beachtung der von der Vermieterin zur Verfügung gestellten Bedienungs-, Aufbau- und Sicherheitsanleitungen sowie allfälliger spezifischer Herstellerhinweise verwendet werden. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist entscheidend für die Sicherheit und die Vermeidung von Schäden. Spezifische Nutzungshinweise für Eventmodule/Spielgeräte (Beispiele, die je nach Sortiment der Vermieterin anzupassen und zu erweitern sind):
    • Hüpfburgen und aufblasbare Spielgeräte:
      • Dürfen grundsätzlich nur ohne Schuhe betreten werden. Spitze oder scharfe Gegenstände (z.B. Gürtelschnallen, Schmuck), Brillen (sofern nicht bruchsicher und sportgeeignet), sowie Speisen, Getränke und Kaugummi sind in und auf der Hüpfburg verboten.  
      • Die von der Vermieterin angegebene maximale Nutzeranzahl und die Gewichtsbeschränkungen für das jeweilige Gerät sind strikt einzuhalten, um Überlastung und Sicherheitsrisiken zu vermeiden.  
      • Das Klettern oder Sitzen auf den Seitenwänden, das Hineinspringen von erhöhten Positionen sowie Saltos oder andere akrobatische Übungen, die nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprechen, sind untersagt.  
      • Das Gebläse muss während des Betriebs ständig laufen und frei von Hindernissen gehalten werden, um eine ausreichende Luftzufuhr zu gewährleisten. Es darf nicht abgedeckt werden.
    • Allgemeine Sicherheits- und Nutzungshinweise für alle Mietsachen:
      • Die Mietsachen sind vor jeglicher Art von Nässe (Regen, Schnee, Gartensprenger, unmittelbare Nähe zu Pools oder Wasserspielen) zu schützen, sofern sie nicht ausdrücklich für eine solche Nutzung konzipiert und freigegeben sind. Insbesondere Hüpfburgen und elektronische Geräte müssen bei Regen oder aufkommendem Sturm unverzüglich außer Betrieb genommen, abgebaut und trocken und sicher gelagert oder mit geeigneten Mitteln (z.B. Regenplane) abgedeckt werden. Die Rückgabe einer nassen oder feuchten Mietsache kann zu erheblichen Folgekosten führen (siehe Punkt 7.4).  
      • Der Aufstellort muss eben, sauber und frei von spitzen Gegenständen (Steine, Äste, Glas etc.) sein. Gegebenenfalls von der Vermieterin mitgelieferte Unterlegplanen sind zwingend zu verwenden.  
      • Die Mietsachen müssen gemäß den Anleitungen der Vermieterin ordnungsgemäß gesichert werden (z.B. durch Erdnägel, Gewichte).
      • Der Mieter ist für die Einhaltung aller anwendbaren öffentlich-rechtlichen Vorschriften und gegebenenfalls für die Einholung erforderlicher Genehmigungen für den Betrieb der Mietsache am Aufstellort verantwortlich. Jegliche Veränderung an der Mietsache, insbesondere technische Modifikationen, Demontagen von Teilen, Bemalungen, Beklebungen oder sonstige Eingriffe in die Substanz oder Funktionsweise, sind ohne vorherige ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der Vermieterin strengstens untersagt. Solche unautorisierten Änderungen können die Sicherheit beeinträchtigen und zu erheblichen Schadenersatzforderungen führen. Die Überlassung der Mietsache an Dritte, sei es entgeltlich (Untervermietung) oder unentgeltlich, ist ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin nicht gestattet. Die Vermieterin muss die Kontrolle darüber behalten, wer ihre Geräte nutzt, um Haftungsrisiken und unsachgemäßen Gebrauch zu minimieren.  

Mietdauer

  • 4.1. Beginn und Ende: Die Mietdauer wird im individuellen Mietvertrag oder in der Auftragsbestätigung verbindlich festgelegt und beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt der Abholung durch den Mieter bzw. der Lieferung durch die Vermieterin und endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt der Rückgabe an die Vermieterin bzw. der Abholung durch die Vermieterin. Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Abholung/Lieferung und den vereinbarten Tag der Rückgabe vollständig ein. Sofern nicht anders spezifiziert, versteht sich eine Tagesmiete als ein Zeitraum von 24 Stunden ab dem vereinbarten Mietbeginn. Für Wochenendtarife oder längere Mietperioden können im Mietvertrag abweichende Definitionen und Regelungen getroffen werden. Es ist für die Happy Fun GmbH wichtig, diese Mieteinheiten (Tag, Wochenende, Woche) klar zu definieren, um Missverständnisse bei der Preisberechnung und bei Gebühren für verspätete Rückgabe zu vermeiden.  
  • 4.2. Verlängerung der Mietdauer: Eine Verlängerung der vereinbarten Mietdauer ist ausschließlich nach vorheriger Anfrage durch den Mieter und ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Vermieterin möglich. Diese Zustimmung kann von der Verfügbarkeit der Mietsache und der Vereinbarung zusätzlicher Mietentgelte abhängig gemacht werden. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses durch bloßen fortgesetzten Gebrauch der Mietsache über die vereinbarte Mietdauer hinaus ist ausdrücklich ausgeschlossen; § 1115 ABGB findet keine Anwendung. Der Mieter ist verpflichtet, einen etwaigen Verlängerungswunsch so früh wie möglich, jedenfalls aber rechtzeitig vor dem ursprünglich vereinbarten Mietende, bei der Vermieterin anzufragen. Dies ermöglicht es der Happy Fun GmbH, die Verfügbarkeit zu prüfen und Dispositionen für Folgemieten zu treffen.  
  • 4.3. Vorzeitige Rückgabe: Die vorzeitige Rückgabe der Mietsache durch den Mieter vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer führt grundsätzlich nicht zu einer Reduktion des vereinbarten Gesamtmietzinses. Der volle Mietzins für die ursprünglich vereinbarte Mietdauer bleibt geschuldet, es sei denn, es wurde im Einzelfall schriftlich eine abweichende Regelung getroffen oder der Mieter ist aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen (z.B. Rücktrittsrecht für Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen) zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, vorzeitig zurückgegebene Mietsachen anzunehmen, wenn dies für sie mit unzumutbarem logistischem oder lagertechnischem Aufwand verbunden ist, es sei denn, es liegt ein Fall der berechtigten vorzeitigen Vertragsauflösung vor.  
  • 4.4. Verspätete Rückgabe: Wird die Mietsache vom Mieter nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und Ort zurückgegeben, so ist die Vermieterin berechtigt, für jeden angefangenen Kalendertag der Verspätung eine Nutzungsentschädigung in Höhe des anteiligen Tagesmietzinses gemäß der aktuellen Preisliste der Vermieterin zu verrechnen. Die Verpflichtung zur Zahlung dieser Nutzungsentschädigung besteht unabhängig vom Verschulden des Mieters an der Verspätung. Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, der der Vermieterin durch die verspätete Rückgabe entsteht (z.B. entgangener Gewinn aus einer bereits zugesagten Folgemiete, Kosten für Ersatzbeschaffung zur Erfüllung von Folgeaufträgen, zusätzlicher Personalaufwand), ausdrücklich vorbehalten. Dies ist besonders relevant, da eine verspätete Rückgabe den Betriebsablauf der Happy Fun GmbH erheblich stören und finanzielle Nachteile verursachen kann.  

Mietzins und Zahlungsbedingungen

  • 5.1. Mietzins: Der für die vereinbarte Mietdauer zu entrichtende Mietzins wird im individuellen Mietvertrag oder in der Auftragsbestätigung der Vermieterin verbindlich festgelegt. Alle Preisangaben erfolgen in Euro (€). Für Verbraucher (B2C): Die angegebenen Preise verstehen sich als Bruttopreise, d.h., sie beinhalten die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer. Für Unternehmer (B2B): Die angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, welche in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird. Zusätzlich zum reinen Mietzins können Kosten für gesondert vereinbarte Zusatzleistungen anfallen. Dazu zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich: Transportkosten (Lieferung und Abholung), Kosten für den Auf- und Abbau der Mietsachen durch Personal der Vermieterin, Kosten für eine Endreinigung bei übermäßiger oder unsachgemäßer Verschmutzung der Mietsache (siehe auch Ziffer 7.4), sowie Entgelte für optional gebuchtes Sonderzubehör oder Verbrauchsmaterial. Diese Zusatzkosten werden, sofern sie nicht ausdrücklich als im Mietpreis inkludiert ausgewiesen sind, gesondert in Rechnung gestellt.  
  • 5.2. Zahlungsfälligkeit: Sofern im Mietvertrag oder in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der gesamte Mietzins im Voraus, spätestens jedoch bei Abholung bzw. Übernahme der Mietsache durch den Mieter oder bei Lieferung durch die Vermieterin, zur Zahlung fällig. Die Vermieterin ist berechtigt, die Übergabe der Mietsache von der vollständigen Bezahlung des Mietzinses und einer allfällig vereinbarten Kaution abhängig zu machen. Bei Mietverträgen mit längerer Laufzeit oder bei Aufträgen mit hohem Gesamtvolumen ist die Vermieterin berechtigt, angemessene Teilzahlungen oder Vorauszahlungen zu verlangen. Die entsprechenden Zahlungsmodalitäten (z.B. monatliche Zahlungen) werden in diesen Fällen gesondert im Mietvertrag geregelt. Rechnungen der Vermieterin sind, sofern kein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wurde, sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Für Verbraucher (B2C): Bei Zahlungen mittels Banküberweisung gilt die Zahlung als rechtzeitig erfolgt, wenn der Verbraucher den Überweisungsauftrag am Tag der Fälligkeit bei seinem Kreditinstitut erteilt hat. Diese Regelung des Konsumentenschutzgesetzes ist für die Beurteilung des Zahlungsverzugs von Verbrauchern maßgeblich.  
  • 5.3. Zahlungsverzug: Gerät der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses oder anderer fälliger Beträge in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Für Verbraucher (B2C): Bei Zahlungsverzug eines Verbrauchers ist die Vermieterin berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 4% pro Jahr zu fordern (§ 1333 Abs. 1 ABGB in Verbindung mit § 1000 Abs. 1 ABGB). Für Unternehmer (B2B): Bei Zahlungsverzug eines Unternehmers ist die Vermieterin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 456 UGB zu verrechnen. Maßgeblich ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgegeben wird. (Hinweis: Der Basiszinssatz ist variabel und kann sich ändern. Stand 1. Jänner 2025: Basiszinssatz 2,53%, somit gesetzlicher Verzugszinssatz für Unternehmergeschäfte 11,73% p.a.. Die Formulierung "9,2 Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz" stellt sicher, dass die Klausel auch bei Änderungen des Basiszinssatzes korrekt bleibt und nicht veraltet.) Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden, konkret nachweisbaren Verzugsschadens (z.B. höhere Refinanzierungskosten der Vermieterin) bleibt in beiden Fällen (B2C und B2B) vorbehalten.  
  • 5.4. Mahn- und Inkassospesen: Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Mieter verpflichtet, der Vermieterin die durch den Verzug entstandenen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Für Verbraucher (B2C): Die Höhe der zu ersetzenden Mahn- und Inkassospesen muss in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen und die Kosten dürfen die tatsächlich notwendigen Aufwendungen nicht übersteigen. Für Unternehmer (B2B): Bei Zahlungsverzug eines Unternehmers hat die Vermieterin jedenfalls Anspruch auf einen Pauschalbetrag von EUR 40,00 für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB. Die Geltendmachung darüberhinausgehender, nachgewiesener und zweckentsprechender Betreibungskosten (z.B. Kosten eines Inkassobüros oder Rechtsanwalts im gesetzlich zulässigen Rahmen) bleibt davon unberührt.  
  • 5.5. Aufrechnungsverbot: Die Möglichkeit des Mieters, eigene Forderungen gegen Forderungen der Vermieterin aufzurechnen, wird wie folgt geregelt: Für Verbraucher (B2C): Ein Verbraucher darf mit seinen Gegenforderungen gegenüber der Vermieterin aufrechnen, wenn die Vermieterin zahlungsunfähig ist, oder wenn die Gegenforderungen des Verbrauchers im rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit gegenüber der Vermieterin stehen, gerichtlich festgestellt oder von der Vermieterin ausdrücklich anerkannt worden sind (§ 6 Abs. 1 Z 8 KSchG). Jede darüberhinausgehende Einschränkung des Aufrechnungsrechts eines Verbrauchers in AGB ist unzulässig und daher unwirksam. Die Formulierung muss diese gesetzlichen Ausnahmen exakt widerspiegeln. Für Unternehmer (B2B): Ein Unternehmer ist zur Aufrechnung mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Vermieterin nur dann berechtigt, wenn seine Gegenforderungen entweder rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden, von der Vermieterin unbestritten sind oder von der Vermieterin ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.  
  • 5.6. Wertsicherung (primär für B2B bei längeren Vertragslaufzeiten): Diese Klausel findet auf Verbrauchergeschäfte keine Anwendung. Für Unternehmer (B2B): Bei Mietverträgen mit Unternehmern, die eine Laufzeit von mehr als haben oder bei denen dies gesondert vereinbart wird, gilt der vereinbarte Mietzins als wertgesichert. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex (VPI, z.B. VPI 2020 = 100) oder ein an seine Stelle tretender, amtlich veröffentlichter Index. Als Bezugsgröße für die Wertsicherung gilt die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Eine Anpassung des Mietzinses erfolgt jährlich (oder zu anderen vereinbarten Intervallen), erstmals jedoch nach Ablauf von ab Vertragsbeginn, wenn die Veränderung der Indexzahl gegenüber der Ausgangsbasis oder der letzten Anpassung einen Schwellenwert von über- oder unterschreitet. Der Mietzins erhöht oder vermindert sich in dem Ausmaß, das der Veränderung der Indexzahl entspricht. Sowohl Erhöhungen als auch Senkungen des Index sind bei der Anpassung zu berücksichtigen. Die Vermieterin wird dem unternehmerischen Mieter eine erfolgte Anpassung unter Darlegung der Berechnungsgrundlage schriftlich mitteilen.  
  • Tabelle 2: Verzugszinsen und Mahnkosten

Kategorie

Verzugszinsen

Mahn- und Inkassokosten

Verbraucher (B2C)

Gesetzlicher Zinssatz von 4% p.a. (§ 1000 Abs. 1 ABGB iVm § 1333 ABGB).

Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und angemessenen Kosten.

Unternehmer (B2B)

Gesetzlicher Zinssatz von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 456 UGB).

Pauschalbetrag von EUR 40,00 für Betreibungskosten (§ 458 UGB). Darüber hinausgehender Schadenersatz für weitere Betreibungskosten möglich.

 

Die Darstellung der unterschiedlichen Regelungen für Verzugszinsen und Mahnkosten für B2C- und B2B-Kunden in tabellarischer Form dient der besseren Übersichtlichkeit und Transparenz. Sie verdeutlicht die zwingenden gesetzlichen Unterschiede und erleichtert sowohl den Kunden als auch den Mitarbeitern der Happy Fun GmbH das Verständnis und die Anwendung dieser Bestimmungen. Dies kann dazu beitragen, Missverständnisse und potenzielle Streitigkeiten über diese spezifischen Kostenpunkte zu reduzieren.

Kaution (Security Deposit)

  • 6.1. Vereinbarung und Höhe: Die Vermieterin ist berechtigt, vom Mieter die Leistung einer Kaution zu verlangen. Diese Kaution dient der Sicherstellung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Vermieterin aus dem jeweiligen Mietverhältnis. Solche Ansprüche können insbesondere, aber nicht ausschließlich, ausstehende Mietzinszahlungen, Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder übermäßiger Abnutzung der Mietsache, Kosten für notwendige Reparaturen oder Reinigungen bei vertragswidriger Rückgabe sowie sonstige mit dem Mietvertrag verbundene Kosten und Spesen umfassen. Die Verpflichtung zur Leistung einer Kaution sowie deren konkrete Höhe werden im individuellen Mietvertrag oder in der Auftragsbestätigung gesondert und ausdrücklich vereinbart. Die Höhe der Kaution orientiert sich an der Art und dem Wert der gemieteten Sache sowie an der Dauer des Mietverhältnisses. Üblich sind Beträge, die einem bestimmten Prozentsatz des Mietpreises oder des Neuwerts der Mietsache entsprechen, oder ein Pauschalbetrag. Analog zu den Grundsätzen im Wohnungsmietrecht wird die Kaution einen Betrag, der dem Äquivalent von sechs Monatsmieten (bei Langzeitmieten) bzw. einen proportional vergleichbaren Betrag bei Kurzzeitmieten entspricht, nur bei Vorliegen eines besonderen Sicherstellungsinteresses der Vermieterin übersteigen (z.B. bei besonders hochwertigen oder empfindlichen Mietsachen, oder bei Vermietung an Kunden mit geringerer Bonität). Die Festlegung einer angemessenen Kautionshöhe ist entscheidend, um das Risiko der Vermieterin zu minimieren, ohne den Mieter unverhältnismäßig zu belasten.  
  • 6.2. Form und Zahlung: Die Kaution ist, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, spätestens bei Übergabe der Mietsache an den Mieter in der vereinbarten Form zu leisten. Übliche Formen sind Barkaution, Banküberweisung auf ein von der Vermieterin bekanntgegebenes Konto oder die Übergabe eines vinkulierten Sparbuchs. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, die Mietsache vor dem vollständigen und ordnungsgemäßen Erhalt der vereinbarten Kaution zu übergeben. Wird die Kaution von einem Verbraucher in bar geleistet, so wird die Vermieterin diese auf einem gesonderten Konto oder Sparbuch zinsbringend veranlagen und getrennt von ihrem eigenen Vermögen halten. Die Zinserträge stehen dem Mieter zu und werden gemeinsam mit der Kaution zurückerstattet. Diese Vorgehensweise, die im Wohnungsmietrecht üblich ist , wird von der Vermieterin als Best Practice auch für Barkautionen von Verbrauchern im Bereich der Vermietung beweglicher Sachen angewandt, um Transparenz und Fairness zu gewährleisten.  
  • 6.3. Rückzahlung der Kaution: Die Kaution wird samt allfälliger aufgelaufener Zinsen (bei verzinslicher Anlage) unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer angemessenen Frist (z.B. 14 Tage) nach ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe der Mietsache und vollständiger Begleichung aller fälligen und unbestrittenen Forderungen der Vermieterin aus dem Mietverhältnis an den Mieter zurückgezahlt oder freigegeben. Die Vermieterin ist berechtigt, fällige und berechtigte Forderungen gegen den Mieter, insbesondere für ausstehende Mietzinse, Schadenersatz für vom Mieter verursachte Schäden an der Mietsache (die über normale Abnutzung hinausgehen), Kosten für eine erforderliche Endreinigung bei vertragswidriger Rückgabe (gemäß Ziffer 7.4) oder sonstige vertraglich geschuldete Beträge, mit der Kaution zu verrechnen. Über eine solche Verrechnung wird die Vermieterin den Mieter unter detaillierter Angabe der verrechneten Posten informieren. Eine genaue Dokumentation etwaiger Schäden und der Kautionsabrechnung ist für beide Seiten wichtig.  
  • 6.4. Aufstockung (primär B2B bei Vertragsverlängerung): Eine Verpflichtung des Mieters zur Aufstockung der ursprünglich vereinbarten Kaution während eines laufenden Mietverhältnisses oder anlässlich einer Verlängerung des Mietvertrages besteht nur dann, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich und schriftlich neu vereinbart wird. Eine einseitige Forderung der Vermieterin nach einer Kautionserhöhung ist nicht zulässig. Dies schützt den Mieter vor unerwarteten zusätzlichen finanziellen Belastungen.  

Übergabe und Rückgabe der Mietsache

  • 7.1. Übergabe und Überprüfung durch den Mieter: Die Vermieterin verpflichtet sich, die Mietsache zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort (z.B. Geschäftsadresse der Vermieterin oder vereinbarter Lieferort) in einem sauberen, funktionstüchtigen und zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand bereitzustellen und zu übergeben (§ 1096 ABGB). Der Mieter ist verpflichtet und berechtigt, die Mietsache bei der Übergabe unverzüglich und sorgfältig auf Vollständigkeit (einschließlich allem vereinbarten Zubehör wie Kabel, Anleitungen, Befestigungsmaterial etc.), offensichtliche Mängel, Beschädigungen und die generelle Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Für Verbraucher (B2C): Der Verbraucher wird ersucht, etwaige bei der Übergabe festgestellte Mängel, Unvollständigkeiten oder Beschädigungen unverzüglich, idealerweise noch vor Ort, der Vermieterin oder deren übergebenden Mitarbeitern zu melden und diese im Übergabeprotokoll (siehe Ziffer 7.3) vermerken zu lassen. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers bleiben hiervon unberührt und werden durch eine unterlassene sofortige Meldung nicht eingeschränkt. Für Unternehmer (B2B): Der unternehmerische Mieter ist gemäß § 377 UGB verpflichtet, die Mietsache unverzüglich nach der Übergabe zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Vermieterin unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer angemessenen Frist (in der Regel 14 Tage nach Übergabe, bei versteckten Mängeln unverzüglich nach Entdeckung), schriftlich Anzeige zu machen (Mängelrüge). Unterlässt der Unternehmer diese rechtzeitige Mängelrüge, kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mangel wurde von der Vermieterin arglistig verschwiegen oder es handelt sich um einen Mangel, der bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar war (versteckter Mangel). Die Einhaltung der Rügepflicht ist für Unternehmer daher von entscheidender Bedeutung zur Wahrung ihrer Rechte.  
  • 7.2. Transport und Aufstellung: Sofern nicht anders vereinbart (z.B. Lieferung und Aufbau durch die Vermieterin gegen gesondertes Entgelt), ist der Mieter für die Abholung der Mietsache vom Sitz der Vermieterin sowie für deren Rücktransport dorthin verantwortlich und trägt die damit verbundenen Kosten und Gefahren (Erfüllungsort ist der Sitz der Vermieterin; EXW Incoterms® 2020, wenn nicht anders vereinbart). Der Mieter ist für die Auswahl eines geeigneten, ebenen und sauberen Aufstellortes sowie für die ordnungsgemäße und sichere Aufstellung und Sicherung der Mietsache gemäß den Anleitungen der Vermieterin und den allgemeinen Sicherheitsstandards verantwortlich. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die durch ungeeignete Bodenverhältnisse oder unsachgemäße Aufstellung durch den Mieter entstehen. Erforderliche behördliche Genehmigungen für die Aufstellung oder den Betrieb sind vom Mieter einzuholen.  
  • 7.3. Übergabeprotokoll: Sowohl bei der Übergabe der Mietsache an den Mieter als auch bei deren Rückgabe an die Vermieterin wird empfohlen, ein schriftliches Übergabe- bzw. Rückgabeprotokoll zu erstellen. In diesem Protokoll sollen der Zustand der Mietsache (einschließlich Zubehör), das Vorhandensein aller Teile, eventuell bereits bestehende Mängel oder Beschädigungen sowie ggf. Zählerstände (bei Geräten mit Verbrauchszählung) detailliert festgehalten werden. Das Protokoll ist von beiden Parteien (oder deren bevollmächtigten Vertretern) zu unterzeichnen, und jede Partei erhält eine Ausfertigung. Ein solches Protokoll dient der Beweissicherung und hilft, spätere Meinungsverschiedenheiten über den Zustand der Mietsache oder den Umfang von Schäden zu vermeiden. Es hat auch vor Gericht Bestand. Auch wenn kein Gesetz die Erstellung eines solchen Protokolls vorschreibt, ist es im beiderseitigen Interesse dringend anzuraten. Inhalt des Übergabeprotokolls:  
    • Identifikation der Vertragsparteien (Vermieterin, Mieter)
    • Genaue Bezeichnung der Mietsache(n) und des Zubehörs
    • Datum und Uhrzeit der Übergabe/Rückgabe
    • Festgestellter Zustand jedes einzelnen Mietgegenstandes (ggf. mit Fotodokumentation)
    • Unterschriften beider Parteien und ggf. anwesender Zeugen. Die Vermieterin kann die Übergabe der Mietsache verweigern, wenn der Mieter die Mitwirkung an einem Übergabeprotokoll grundlos ablehnt.
  • 7.4. Rückgabe der Mietsache: Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache samt allem Zubehör vollständig, geordnet und in sauberem Zustand zum vereinbarten Zeitpunkt und Ort an die Vermieterin zurückzugeben. Die Mietsache muss sich bei Rückgabe in dem Zustand befinden, der dem vertragsgemäßen Gebrauch unter Berücksichtigung der normalen und üblichen Abnutzung entspricht (§ 1109 ABGB). Reinigung: Der Mieter ist für die Grundreinigung der Mietsache vor der Rückgabe verantwortlich. Sämtlicher Unrat (z.B. Laub, Gras, Konfetti, Essensreste) ist zu entfernen. Die Mietsache muss insbesondere "staubtrocken" zurückgegeben werden, da bereits Feuchtigkeit zu Schimmelbildung und Schäden führen kann. Sollte die Mietsache dennoch nass geworden sein, ist dies der Vermieterin unverzüglich bei Rückgabe mitzuteilen. Bei Rückgabe einer übermäßig oder unsachgemäß verschmutzten Mietsache ist die Vermieterin berechtigt, die notwendigen Reinigungskosten dem Mieter in Rechnung zu stellen. Die Höhe dieser Kosten richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand, mindestens jedoch eine Pauschale von EUR. Schäden und fehlende Teile: Für bei Rückgabe festgestellte Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen und vom Mieter zu vertreten sind, sowie für fehlende Teile oder Zubehör haftet der Mieter (siehe Punkt 9 Haftung).  

Pflichten des Mieters / Sorgfaltspflichten

  • 8.1. Sorgfältiger Gebrauch und Verwahrung: Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache mit größtmöglicher Sorgfalt und wie ein ordentlicher und vernünftiger Nutzer zu behandeln, sie vor Überbeanspruchung, Beschädigung, Verlust und dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen. Er hat alle einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Bedienungsanleitungen der Vermieterin und Herstellerhinweise genauestens zu beachten. Die Mietsache ist gemäß den Anweisungen der Vermieterin zu sichern, insbesondere gegen Diebstahl und Witterungseinflüsse (z.B. bei Nacht oder Regen).  
  • 8.2. Aufsichtspflicht (insbesondere bei Spielgeräten): Sofern die Vermieterin nicht ausdrücklich und gegen gesondertes Entgelt die Betreuung der Mietsache übernimmt, obliegt dem Mieter die alleinige und ununterbrochene Aufsichtspflicht während der gesamten Nutzungsdauer der Mietsache, insbesondere wenn es sich um Spielgeräte handelt, die von Kindern genutzt werden. Der Mieter muss sicherstellen, dass die Nutzung der Spielgeräte stets durch eine oder mehrere geeignete, volljährige und verantwortungsbewusste Personen beaufsichtigt wird. Diese Aufsichtspersonen sind vom Mieter über alle relevanten Sicherheits- und Nutzungsvorschriften zu informieren. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden oder Unfälle, die auf eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch den Mieter oder von ihm eingesetzte Personen zurückzuführen sind. Die Aufsichtspflicht ist ein zentraler Aspekt zur Vermeidung von Unfällen und Schäden, insbesondere bei der Vermietung von Hüpfburgen und ähnlichen Geräten, da hier eine erhöhte Gefahr für unsachgemäße Nutzung und daraus resultierende Verletzungen besteht.  
  • 8.3. Meldepflichten: Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin jeden während der Mietdauer auftretenden Mangel, jede Beschädigung, jeden Funktionsausfall oder jeden Verlust der Mietsache unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich oder per E-Mail zu melden. Dies ermöglicht es der Vermieterin, gegebenenfalls rasch Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder Reparatur einzuleiten. Bei Diebstahl oder Vandalismus ist der Mieter zudem verpflichtet, unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Polizeibehörde zu erstatten und der Vermieterin eine Kopie der Anzeige vorzulegen.  
  • 8.4. Kosten für Betriebsmittel: Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Mieter die Kosten für notwendige Betriebsmittel während der Mietdauer (z.B. Strom für Gebläse , ggf. Verbrauchsmaterialien, die nicht Teil des Mietgegenstandes sind).  
  • 8.5. Zutrittsrecht der Vermieterin (primär B2B oder bei begründetem Anlass): Die Vermieterin oder von ihr beauftragte Personen sind nach rechtzeitiger Vorankündigung und zu angemessenen Zeiten berechtigt, die Mietsache während der Mietdauer zu besichtigen, um deren Zustand und vertragsgemäße Nutzung zu überprüfen, insbesondere wenn ein begründeter Verdacht auf Vertragsverletzung oder Gefährdung der Mietsache besteht. Bei Gefahr im Verzug ist ein sofortiges Zutrittsrecht gegeben.  
  • 8.6. Versicherungspflicht des Mieters (optional, je nach Risiko und Vereinbarung): Es obliegt dem Mieter, für eine ausreichende Versicherung der von ihm durch die Nutzung der Mietsache ausgehenden Risiken Sorge zu tragen (z.B. Veranstalterhaftpflichtversicherung, die Schäden an gemieteten Sachen und Schäden Dritter abdeckt). Die Vermieterin kann vom Mieter den Nachweis einer solchen Versicherung vor Übergabe der Mietsache verlangen, insbesondere bei hochwertigen Mietgegenständen oder Veranstaltungen mit hohem Risikopotenzial. Die Vermieterin selbst unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung, diese deckt jedoch in der Regel nicht Schäden ab, die durch unsachgemäße Nutzung oder Verschulden des Mieters oder Dritter während der Obhut des Mieters entstehen. Die Notwendigkeit einer eigenen Versicherung für den Mieter ist besonders bei größeren Events oder bei der Anmietung von Equipment mit höherem Gefährdungspotenzial zu betonen.  

Haftung und Schadenersatz

  • 9.1. Haftung der Vermieterin: Die Vermieterin haftet für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen dem Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt haben. Für Verbraucher (B2C): Die Haftung der Vermieterin für leichte Fahrlässigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, ausgenommen hiervon sind Personenschäden sowie Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen (§ 6 Abs. 1 Z 9 KSchG). Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Personenschäden kann nicht ausgeschlossen werden. Für Unternehmer (B2B): Die Haftung der Vermieterin für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit bleibt bestehen, wobei die Beweislast für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit beim unternehmerischen Mieter liegt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Mieter wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt im B2B-Bereich auch für grobe Fahrlässigkeit, sofern es sich nicht um den Hauptleistungspflichten widersprechende Schäden handelt oder der Ausschluss sittenwidrig wäre. Bei Verbrauchern ist ein solcher Ausschluss für Folgeschäden bei leichter Fahrlässigkeit nur sehr eingeschränkt und bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gar nicht möglich. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung, Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften oder vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache durch den Mieter oder von ihm beauftragte Dritte entstehen. Ebenso ist eine Haftung für den Ausfall der Mietsache und daraus resultierende Folgeschäden (z.B. Beeinträchtigung einer Veranstaltung) ausgeschlossen, sofern der Ausfall nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Vermieterin zurückzuführen ist. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf. In solchen Fällen haftet die Vermieterin auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die gesetzliche Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) bleibt von diesen Regelungen unberührt. Ansprüche aus dem PHG sind direkt gegen den Hersteller oder Importeur geltend zu machen. Ein vertraglicher Ausschluss oder eine Einschränkung der Produkthaftungsansprüche gegenüber dem Geschädigten ist unwirksam. Regressansprüche zwischen Unternehmern in der Lieferkette können jedoch vertraglich gestaltet werden.  
  • 9.2. Haftung des Mieters: Der Mieter haftet der Vermieterin für alle von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen (z.B. Gäste, Mitarbeiter) schuldhaft verursachten Schäden an der Mietsache, die während der Mietdauer entstehen, einschließlich Verlust oder Diebstahl. Dies umfasst Schäden durch unsachgemäße Behandlung, Bedienungsfehler, Überbeanspruchung, mangelnde Sicherung, Nichtbeachtung von Sicherheits- und Nutzungshinweisen, Vandalismus oder vertragswidrigen Gebrauch. Der Mieter haftet auch für sogenannte Schadensnebenkosten, wie z.B. Kosten für die Feststellung des Schadens (Sachverständigenkosten), Reparaturkosten, Kosten für die Wiederbeschaffung bei Totalschaden oder Verlust, sowie für den der Vermieterin durch den Ausfall der Mietsache entstehenden Schaden (z.B. entgangene Mieteinnahmen während der Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit). Der Mieter haftet für die normale Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch nicht (§ 1109 ABGB). Was als normale Abnutzung gilt, bemisst sich nach der Art der Mietsache und der vereinbarten Nutzungsintensität. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund von Schäden oder Ereignissen geltend machen, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Mietsache durch den Mieter oder von ihm beauftragte Personen stehen, es sei denn, die Schäden sind auf ein Verschulden der Vermieterin zurückzuführen. Dies ist besonders relevant, wenn durch den Betrieb der Mietsache (z.B. einer Hüpfburg) Dritte zu Schaden kommen. Die Beweislast dafür, dass ein Schaden nicht von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht wurde oder dass ihn kein Verschulden trifft, liegt beim Mieter, sofern der Schaden während seiner Obhut an der Mietsache entstanden ist.  
  • 9.3. Sicherheitsvorschriften für Spielgeräte (z.B. Hüpfburgen): Die Vermieterin stellt sicher, dass die von ihr vermieteten Spielgeräte den geltenden Sicherheitsnormen (z.B. DIN EN 14960 für aufblasbare Spielgeräte) entsprechen. Der Mieter ist jedoch für die Einhaltung aller Sicherheits- und Betriebsanweisungen während der Nutzung verantwortlich. Die Vermieterin weist ausdrücklich darauf hin, dass sie keine Verantwortung für Unfälle oder Personenschäden übernimmt, die bei der Benutzung der Mietsache durch unsachgemäßen Gebrauch, mangelnde Aufsicht oder Nichtbeachtung der Sicherheitsregeln entstehen. Die Nutzung der Mietsachen erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters bzw. der Nutzer. Die OGH-Rechtsprechung betont die Verkehrssicherungspflichten des Betreibers einer Anlage (hier analog der Mieter als temporärer Betreiber).  

Gewährleistung

  • 10.1. Allgemeines: Die Vermieterin leistet Gewähr dafür, dass die Mietsache im Zeitpunkt der Übergabe die vereinbarten Eigenschaften aufweist und zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist (§ 922 ABGB, § 1096 ABGB). Ein Mangel liegt vor, wenn die Mietsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, nicht für die übliche Verwendung geeignet ist oder nicht die Eigenschaften aufweist, die der Mieter vernünftigerweise erwarten kann. Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf Mängel, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren, auch wenn sie sich erst später zeigen (verborgene Mängel). Für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung, normalen Verschleiß oder äußere Einflüsse nach Übergabe entstehen, besteht kein Gewährleistungsanspruch.  
  • 10.2. Gewährleistungsbehelfe für Verbraucher (B2C): Ist die Mietsache bei Übergabe mangelhaft, hat der Verbraucher die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Diese sind zweistufig :  
    • Primäre Gewährleistungsbehelfe: Der Verbraucher kann primär die kostenlose Verbesserung (Reparatur) des Mangels oder den Austausch der mangelhaften Mietsache gegen eine mangelfreie verlangen. Das Wahlrecht zwischen Verbesserung und Austausch liegt grundsätzlich beim Verbraucher, es sei denn, einer der beiden Behelfe ist unmöglich oder würde für die Vermieterin im Vergleich zum anderen Behelf einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen. Bei digitalen Leistungen (sofern anwendbar) hat die Vermieterin das Wahlrecht, wie sie den mangelfreien Zustand herstellt. Die Vermieterin hat Verbesserung oder Austausch in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen.  
    • Sekundäre Gewährleistungsansprüche: Der Verbraucher kann Preisminderung oder – sofern der Mangel nicht bloß geringfügig ist – die Aufhebung des Vertrages (Wandlung) nur dann begehren, wenn :  
      • sowohl Verbesserung als auch Austausch unmöglich sind oder
      • für die Vermieterin mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären oder
      • die Vermieterin die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt oder
      • Verbesserung oder Austausch für den Verbraucher mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder
      • Verbesserung oder Austausch dem Verbraucher aus triftigen, in der Person der Vermieterin liegenden Gründen unzumutbar sind. Das Wahlrecht zwischen Preisminderung und Vertragsaufhebung liegt grundsätzlich beim Verbraucher, es sei denn, der Mangel ist nur geringfügig; in diesem Fall steht nur die Preisminderung zu. Die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers können vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden (§ 9 KSchG).  
  • 10.3. Gewährleistung gegenüber Unternehmern (B2B): Ist die Mietsache bei Übergabe mangelhaft und hat der unternehmerische Mieter seine Rügepflicht gemäß Ziffer 7.1 und § 377 UGB erfüllt, stehen ihm folgende Gewährleistungsansprüche zu:
    • Die Vermieterin ist primär zur Verbesserung (Reparatur) oder zum Austausch der mangelhaften Mietsache nach ihrer Wahl berechtigt. Die Vermieterin wird versuchen, den Mangel in angemessener Frist zu beheben.
    • Schlägt die Verbesserung oder der Austausch fehl, ist sie unmöglich, für die Vermieterin mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, wird sie von der Vermieterin verweigert oder nicht in angemessener Frist vorgenommen, kann der unternehmerische Mieter Preisminderung verlangen oder – bei nicht bloß geringfügigen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten (Wandlung).
    • Eine Beschränkung oder ein Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen gegenüber Unternehmern ist innerhalb gewisser Grenzen zulässig. So kann die Beschränkung der Gewährleistung auf einzelne Gewährleistungsbehelfe (z.B. vorrangig Verbesserung) vereinbart werden. Ein gänzlicher Ausschluss der Gewährleistung für fabrikneue Sachen in AGB kann jedoch auch im B2B-Bereich sittenwidrig sein.  
  • 10.4. Gewährleistungsfrist: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Mängel an beweglichen Sachen beträgt zwei Jahre ab Übergabe der Mietsache. Für Verträge, die ab dem 1. Jänner 2022 geschlossen wurden: Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen vor Gericht gilt eine zusätzliche Verjährungsfrist von drei Monaten nach Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist. Für Unternehmer (B2B): Die Gewährleistungsfrist kann im unternehmerischen Geschäftsverkehr vertraglich verkürzt werden. Sofern nicht anders vereinbart, gilt jedoch die gesetzliche Frist von zwei Jahren. Eine Verkürzung bei fabrikneuen Sachen muss im Einzelfall beurteilt werden und darf nicht sittenwidrig sein. Bei gebrauchten Mietsachen kann die Frist auch im B2B-Bereich stärker reduziert oder die Gewährleistung unter Umständen ausgeschlossen werden, dies bedarf aber einer klaren und transparenten Vereinbarung.  
  • 10.5. Beweislastumkehr: Für Verbraucher (B2C): Tritt ein Mangel innerhalb von einem Jahr ab Übergabe der Mietsache auf (bei Verträgen ab 1.1.2022), wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Die Vermieterin muss in diesem Fall beweisen, dass die Sache bei Übergabe mangelfrei war. Nach Ablauf eines Jahres (bzw. sechs Monaten bei Verträgen vor 2022) muss der Verbraucher beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Für Unternehmer (B2B): Die gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Übergabe (Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB) kann im unternehmerischen Verkehr vertraglich abbedungen werden. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, gilt die gesetzliche Regelung (Vermutung innerhalb der ersten sechs Monate, wenn der Mangel innerhalb dieser Frist hervorkommt).  
  • 10.6. Ort der Gewährleistungserbringung: Für Verbraucher (B2C): Die Verbesserung oder der Austausch hat an dem Ort zu erfolgen, an dem die Sache übergeben wurde. Wurde die Sache nach einem im Inland gelegenen Ort befördert oder versendet, tritt dieser Ort an die Stelle des Übergabeortes. Auf Verlangen des Verbrauchers kann die Gewährleistung auch an dem Ort erbracht werden, an dem sich die Sache gewöhnlich befindet, sofern dieser Ort im Inland gelegen ist, für die Vermieterin nicht überraschend sein musste und die Beförderung der Sache zur Vermieterin für den Verbraucher untunlich ist (z.B. bei sperrigen oder fest installierten Mietgegenständen) (§ 8 KSchG). Der Verbraucher hat die mangelhafte Sache der Vermieterin zur Verfügung zu stellen. Die Vermieterin trägt die Gefahr der Übersendung, falls sie diese verlangt. Für Unternehmer (B2B): Sofern nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort für Gewährleistungsansprüche der Sitz der Vermieterin (Holschuld).  
  • 10.7. Ausschluss der Gewährleistung: Gegenüber Verbrauchern ist ein Ausschluss oder eine Einschränkung der Gewährleistungsrechte vor Kenntnis des Mangels unzulässig (§ 9 KSchG). Eine Ausnahme bildet die Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei gebrauchten beweglichen Sachen auf ein Jahr, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird (für Mietverträge weniger relevant als für Kauf). Gegenüber Unternehmern kann die Gewährleistung in AGB eingeschränkt werden (z.B. Wahlrecht der Vermieterin bezüglich Verbesserung/Austausch, Verkürzung der Frist), ein Totalausschluss bei neuen Sachen ist aber oft sittenwidrig.  

Rücktrittsrechte des Kunden

  • 11.1. Gesetzliches Rücktrittsrecht für Verbraucher bei Fern- und Auswärtsgeschäften (FAGG): Kunden, die Verbraucher sind und den Mietvertrag im Fernabsatz (z.B. über die Website der Vermieterin, per E-Mail oder Telefon ohne vorherigen persönlichen Kontakt im Geschäftslokal) oder außerhalb der Geschäftsräume der Vermieterin (AGV) abgeschlossen haben, steht gemäß dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) ein Rücktrittsrecht zu.  
    • Rücktrittsfrist: Die Frist für den Rücktritt beträgt 14 Kalendertage.  
    • Beginn der Frist: Bei Dienstleistungsverträgen (wozu Mietverträge zählen) beginnt die Frist mit dem Tag des Vertragsabschlusses.  
    • Ausübung des Rücktritts: Der Rücktritt kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden (z.B. per E-Mail, Brief), muss aber eindeutig sein. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Die Vermieterin stellt dem Verbraucher ein Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B FAGG zur Verfügung, dessen Verwendung aber nicht verpflichtend ist.  
    • Informationspflichten der Vermieterin: Die Vermieterin informiert den Verbraucher vor Vertragsabschluss klar und verständlich über das Bestehen oder Nichtbestehen des Rücktrittsrechts, die Bedingungen, Fristen und die Vorgehensweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts sowie über das Muster-Widerrufsformular (§ 4 Abs. 1 Z 8 FAGG). Bei Verletzung dieser Informationspflichten verlängert sich die Rücktrittsfrist um bis zu 12 Monate (insgesamt maximal 12 Monate und 14 Tage).  
    • Ausnahmen vom Rücktrittsrecht gemäß § 18 FAGG: Das Rücktrittsrecht besteht unter anderem nicht für :  
      • Dienstleistungen, wenn die Vermieterin – auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers sowie nach Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – mit der Ausführung der Dienstleistung (z.B. Bereitstellung der Mietsache) vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde (§ 18 Abs. 1 Z 1 FAGG). Dies ist relevant, wenn die Miete sehr kurzfristig beginnt.  
      • Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die die Vermieterin keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können (§ 18 Abs. 1 Z 2 FAGG).
      • Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (§ 18 Abs. 1 Z 3 FAGG). Dies könnte für individuell gestaltete Eventmodule relevant sein. Ein bloßes Zusammenstellen aus Standardkomponenten fällt in der Regel nicht hierunter. Entscheidend ist, ob die Ware für die Vermieterin im Falle einer Rücknahme wirtschaftlich nur schwer oder gar nicht anderweitig verwertbar wäre. Die Beweislast für das Vorliegen einer Kundenspezifikation trägt die Vermieterin. Wenn der Verbraucher vor Produktionsbeginn zurücktritt und der Vermieterin noch kein wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist, kann das Rücktrittsrecht trotz Kundenspezifikation bestehen bleiben (teleologische Reduktion).  
      • Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Vermietung von Kraftfahrzeugen sowie Lieferung von Speisen und Getränken und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht werden, sofern jeweils für die Vertragserfüllung durch den Unternehmer ein bestimmter Zeitpunkt oder Zeitraum vertraglich vorgesehen ist (§ 18 Abs. 1 Z 10 FAGG). Dies ist die potenziell wichtigste Ausnahme für die Happy Fun GmbH. Wenn die Vermietung von Eventmodulen und Spielgeräten als "Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen" für einen fixen Termin/Zeitraum qualifiziert wird, könnte das Rücktrittsrecht ausgeschlossen sein. Die Happy Fun GmbH muss diesbezüglich ihre Kunden klar und korrekt informieren.  
    • Folgen des Rücktritts: Tritt der Verbraucher wirksam vom Vertrag zurück, hat die Vermieterin alle vom Verbraucher geleisteten Zahlungen, gegebenenfalls einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Verbraucher eine andere Art der Lieferung als die von der Vermieterin angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zu erstatten. Für die Rückzahlung ist dasselbe Zahlungsmittel zu verwenden, dessen sich der Verbraucher bedient hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart und dem Verbraucher entstehen dadurch keine Kosten. Der Verbraucher hat die empfangene Mietsache unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Abgabe der Rücktrittserklärung, an die Vermieterin zurückzustellen. Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung trägt der Verbraucher, sofern die Vermieterin ihn darüber informiert hat. Hat der Verbraucher ausdrücklich verlangt, dass mit der Dienstleistung während der Rücktrittsfrist begonnen wird, und wurde er über den anteiligen Kostenersatz bei teilweiser Leistungserbringung informiert, so hat er der Vermieterin einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht.  
  • 11.2. Sonstige Rücktrittsrechte (KSchG, ABGB):
    • Rücktritt wegen Nichteintritt maßgeblicher Umstände (§ 3a KSchG): Verbraucher können vom Vertrag zurücktreten, wenn maßgebliche Umstände, die die Vermieterin als wahrscheinlich dargestellt hat (z.B. Verfügbarkeit eines bestimmten Zubehörs, Genehmigung für einen bestimmten Aufstellort durch Dritte), nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und der Verbraucher den Nichteintritt nicht selbst veranlasst hat. Die Rücktrittsfrist beträgt eine Woche ab Erkennbarkeit des Nichteintritts für den Verbraucher, wenn er über dieses Rücktrittsrecht belehrt wurde; ansonsten verlängert sich die Frist.  
    • Rücktritt bei Haustürgeschäften (§ 3 KSchG): Sofern die Voraussetzungen des FAGG nicht erfüllt sind (z.B. Entgelt unter 50 EUR bei AGV), kann ein Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG bestehen, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den Geschäftsräumen der Vermieterin abgegeben hat, noch die geschäftliche Verbindung selbst angebahnt hat. Die Frist beträgt 14 Tage.  
    • Gesetzliche Rücktrittsrechte nach ABGB (z.B. bei Verzug, Unmöglichkeit, Mängeln): Die allgemeinen gesetzlichen Rücktrittsrechte, insbesondere jene wegen Leistungsverzug der Vermieterin (§ 918 ABGB) oder wegen wesentlicher Mängel der Mietsache (Wandlung im Rahmen der Gewährleistung, siehe Punkt 10), bleiben von den AGB unberührt.
  • 11.3. Stornobedingungen (vertragliches Rücktrittsrecht gegen Gebühr): Unabhängig von den gesetzlichen Rücktrittsrechten kann die Vermieterin dem Kunden (sowohl Verbraucher als auch Unternehmer) ein vertragliches Recht zum Rücktritt vom Vertrag (Stornierung) gegen Bezahlung einer Stornogebühr einräumen. Solche Stornobedingungen müssen klar und transparent im Mietvertrag oder in der Auftragsbestätigung vereinbart werden.
    • Staffelung der Stornogebühren: Die Höhe der Stornogebühr kann gestaffelt sein, je nachdem, wie lange vor dem vereinbarten Mietbeginn die Stornierung erfolgt (z.B. X % des Mietzinses bei Storno bis Y Tage vorher). Übliche Stornosätze bewegen sich zwischen 10% und 100% des Auftragswertes.  
    • Beispielhafte Staffelung :
      • Stornierung bis 30 Tage vor Mietbeginn: 10 % des vereinbarten Gesamtmietzinses.
      • Stornierung 29 bis 15 Tage vor Mietbeginn: 25% des vereinbarten Gesamtmietzinses.
      • Stornierung 14 bis 3 Tage vor Mietbeginn: 50% des vereinbarten Gesamtmietzinses.
      • Stornierung weniger als 3 Tage vor Mietbeginn oder bei Nichtabholung/-annahme: 100% des vereinbarten Gesamtmietzinses.
    • Geltendmachung: Die Stornogebühr wird mit Zugang der Stornierungserklärung des Kunden bei der Vermieterin fällig.
    • Richterliches Mäßigungsrecht:
      • B2C: Stornogebühren (Reugelder) unterliegen im Anwendungsbereich des KSchG dem richterlichen Mäßigungsrecht, wenn sie überhöht sind. Das Gericht berücksichtigt dabei den der Vermieterin durch den Rücktritt entstandenen Schaden und das Verschulden des Verbrauchers. Eine Mäßigung erfolgt nicht, wenn die Stornogebühr den tatsächlichen Schaden nicht abdeckt.  
      • B2B: Außerhalb des KSchG unterliegen Stornogebühren (Reugelder) grundsätzlich nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht, es sei denn, sie wären sittenwidrig hoch.  
    • Keine Stornogebühr bei Ausübung gesetzlicher Rücktrittsrechte: Für die Ausübung eines zustehenden gesetzlichen Rücktrittsrechts (z.B. nach FAGG, KSchG oder ABGB) ist keine Stornogebühr zu bezahlen.  
    • Stornierung wegen Schlechtwetter: Es kann eine Sonderregelung für Stornierungen aufgrund von nachweislich schlechten äußeren Bedingungen (Starkregen, Sturmwarnung), die eine sichere Nutzung der Mietsache verunmöglichen, vereinbart werden (z.B. kostenlose Stornierung oder Umbuchungsmöglichkeit bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Mietbeginn). Dies ist für Outdoor-Eventmodule ein wichtiger kundenfreundlicher Aspekt, der aber klar definiert sein muss (z.B. offizielle Wetterwarnung als Nachweis). Die klare Kommunikation der Stornobedingungen, insbesondere die Unterscheidung zwischen gesetzlichen Rücktrittsrechten (meist kostenlos für Verbraucher) und vertraglichen Stornomöglichkeiten (gegen Gebühr), ist essenziell, um Missverständnisse zu vermeiden. Die Ausnahme vom FAGG-Rücktrittsrecht für Freizeitdienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum (§ 18 Abs. 1 Z 10 FAGG) ist für die Happy Fun GmbH von großer Bedeutung und sollte, falls zutreffend, in der Rücktrittsbelehrung für Verbraucher klar kommuniziert werden.  

Vorzeitige Vertragsauflösung durch die Vermieterin

  • 12.1. Wichtige Gründe: Die Vermieterin ist berechtigt, den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere, aber nicht ausschließlich, vor, wenn :  
    • der Mieter mit der Zahlung des fälligen Mietzinses oder einer vereinbarten Kaution trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens in qualifiziertem Verzug ist (d.h. der Rückstand erreicht eine bestimmte Höhe oder dauert eine bestimmte Zeit an).  
    • der Mieter die Mietsache erheblich nachteilig gebraucht, sie trotz Abmahnung weiter vertragswidrig verwendet, unbefugt Dritten überlässt oder die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten erheblich gefährdet.  
    • der Mieter gegen wesentliche Bestimmungen dieser AGB oder des Mietvertrages verstößt und diesen Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung und angemessener Fristsetzung zur Behebung nicht einstellt.
    • über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, oder wenn Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters schließen lassen und die Erfüllung der vertraglichen Pflichten gefährden.
    • der Mieter bei Vertragsabschluss falsche Angaben über seine Identität oder seine Kreditwürdigkeit gemacht hat, die für den Vertragsabschluss wesentlich waren.
    • die Durchführung der Veranstaltung, für die die Mietsache gemietet wurde, aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, unmöglich wird oder behördlich untersagt wird. Die Vermieterin sollte eine Kündigung aus wichtigem Grund stets ohne unnötigen Aufschub nach Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes aussprechen, da ein längeres Zuwarten als stillschweigender Verzicht auf den Kündigungsgrund gewertet werden könnte.  
  • 12.2. Folgen der vorzeitigen Auflösung: Im Falle einer berechtigten fristlosen Auflösung durch die Vermieterin ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache unverzüglich an die Vermieterin zurückzugeben. Die Vermieterin ist berechtigt, den ihr durch die vorzeitige Vertragsauflösung entstandenen Schaden geltend zu machen. Dies kann den ausstehenden Mietzins für die Restlaufzeit (unter Anrechnung dessen, was sich die Vermieterin durch anderweitige Vermietung erspart oder zu ersparen unterlassen hat) sowie etwaige zusätzliche Kosten umfassen. Bereits geleistete Zahlungen des Mieters werden auf die Schadenersatzforderung angerechnet.

Eigentumsvorbehalt (bei Mietkauf oder Verkauf von Zubehör) Diese Klausel ist nur relevant, falls die Happy Fun GmbH neben der reinen Miete auch Mietkaufmodelle anbietet oder Zubehör/Verbrauchsmaterialien verkauft. Für reine Mietverträge ist sie nicht anwendbar, da das Eigentum bei der Vermieterin verbleibt.

  • 13.1. Einfacher Eigentumsvorbehalt: Sofern die Happy Fun GmbH im Rahmen eines Mietkaufvertrages oder eines separaten Kaufvertrages (z.B. über Zubehör, Verbrauchsmaterial) dem Kunden Waren liefert, bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises samt aller Nebenforderungen (z.B. Versandkosten, Spesen) im alleinigen Eigentum der Happy Fun GmbH. Der Eigentumsvorbehalt muss wirksam vereinbart werden, idealerweise bereits im Angebot und in der Auftragsbestätigung. Ein Hinweis erst auf der Rechnung ist in der Regel unwirksam.  
  • 13.2. Rechte und Pflichten des Kunden unter Eigentumsvorbehalt: Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln und vor Schäden, Verlust oder Zugriffen Dritter (z.B. Pfändung) zu schützen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der Happy Fun GmbH hinzuweisen und diese unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde darf die Vorbehaltsware ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Happy Fun GmbH weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.  
  • 13.3. Verlängerter Eigentumsvorbehalt (nur B2B): Diese Klausel gilt nur für Kunden, die Unternehmer sind. Der unternehmerische Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Happy Fun GmbH nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Diese Weiterveräußerungsbefugnis ist jedoch nur unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde dies der Happy Fun GmbH rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens/der Firma und der genauen (Geschäfts-)Anschrift seines Abnehmers bekannt gibt und die Happy Fun GmbH der Veräußerung zustimmt. Im Falle der Zustimmung zur Weiterveräußerung tritt der unternehmerische Kunde bereits jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Forderungen samt allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe der noch offenen Forderung der Happy Fun GmbH an diese ab (Vorausabtretungsklausel). Die Happy Fun GmbH nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung auf Verlangen der Happy Fun GmbH offenzulegen und dieser alle zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Ein erweiterter Eigentumsvorbehalt, wonach das Eigentum erst übergehen soll, wenn sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind, ist in Österreich unwirksam und wird nicht vereinbart.  
  • 13.4. Verarbeitungs- und Verbindungsklausel (nur B2B): Diese Klausel gilt nur für Kunden, die Unternehmer sind. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vom unternehmerischen Kunden verarbeitet, mit anderen, der Happy Fun GmbH nicht gehörenden Sachen verbunden oder vermischt, so erwirbt die Happy Fun GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten/verbundenen/vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung/Verbindung/Vermischung. Erfolgt die Verarbeitung/Verbindung/Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der Happy Fun GmbH anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für die Happy Fun GmbH. Die Regelungen des verlängerten Eigentumsvorbehalts (insbesondere die Vorausabtretung der Forderungen) gelten für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache entsprechend. Die Vereinbarung spezifischer Verarbeitungs- und Verbindungsklauseln ist im B2B-Bereich wichtig, um die Sicherungsrechte der Vermieterin auch dann zu wahren, wenn die Vorbehaltsware nicht mehr in ihrer ursprünglichen Form existiert. Ohne eine solche Vereinbarung würde bei Verarbeitung oder Verbindung unter Umständen das Eigentum der Vermieterin untergehen oder nur ein schwächerer Miteigentumsanteil nach gesetzlichen Regeln entstehen.  
  • 13.5. Herausgabeanspruch bei Verzug: Bei Zahlungsverzug des Kunden oder sonstigem vertragswidrigem Verhalten, das die Sicherungsrechte der Happy Fun GmbH gefährdet, ist diese berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu verlangen. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Rücknahme der Ware liegt nicht automatisch ein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dieser wird von der Happy Fun GmbH ausdrücklich erklärt. Die eigenmächtige Wegnahme der Sache ohne gerichtliche Hilfe ist auch bei vereinbartem Eigentumsvorbehalt nicht zulässig.  

Änderung von Leistungen / Change Requests (primär B2B) Diese Klausel ist vor allem für komplexere Mietvereinbarungen oder Mietverträge mit zusätzlichen Dienstleistungen im B2B-Bereich relevant. Für Standardmieten einfacher Geräte ist sie möglicherweise weniger zentral.

  • 14.1. Grundsatz: Der vereinbarte Leistungsumfang (Art und Anzahl der Mietsachen, Mietdauer, Zusatzleistungen) ist für beide Parteien verbindlich. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
  • 14.2. Änderungsverlangen des Kunden (Change Request) (B2B): Wünscht der unternehmerische Kunde nach Vertragsabschluss eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs (z.B. andere Mietsachen, zusätzliche Geräte, längere Mietdauer, zusätzliche Dienstleistungen), so hat er dieses Änderungsverlangen (Change Request) schriftlich oder in Textform (E-Mail) an die Happy Fun GmbH zu richten und die gewünschten Änderungen genau zu spezifizieren. Die Happy Fun GmbH ist nicht verpflichtet, Änderungsverlangen zuzustimmen. Sie wird das Änderungsverlangen des Kunden prüfen und diesem binnen angemessener Frist (z.B. 5 Werktage) mitteilen, ob sie die gewünschte Änderung durchführen kann und welche Auswirkungen dies auf den Mietzins, die Mietdauer, Termine und sonstige Vertragsbedingungen hat (z.B. zusätzliche Kosten für geänderte oder zusätzliche Leistungen, Anpassung von Lieferzeiten). Eine Leistungsänderung kommt erst zustande, wenn beide Parteien die geänderten Konditionen schriftlich oder in Textform (z.B. durch eine ergänzende Auftragsbestätigung der Happy Fun GmbH und deren Annahme durch den Kunden) vereinbart haben. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Der Kunde trägt den durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Informationen oder Anforderungen seinerseits verursachten Mehraufwand. Die sorgfältige Dokumentation und Vereinbarung von Change Requests ist entscheidend, um das ursprüngliche Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zu wahren und spätere Streitigkeiten über den Umfang und die Vergütung von Zusatzleistungen zu vermeiden. Ein klar definierter Prozess stellt sicher, dass beide Seiten die Implikationen von Änderungen verstehen und akzeptieren.  
  • 14.3. Leistungsänderungen durch die Vermieterin (B2B): Ist die Happy Fun GmbH aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Nichtverfügbarkeit eines spezifischen Gerätemodells aufgrund eines Defekts oder verspäteter Rückgabe durch einen Vormieter) nicht in der Lage, die exakt vereinbarte Mietsache zu liefern, ist sie berechtigt, dem unternehmerischen Kunden eine mindestens gleichwertige oder höherwertige Mietsache als Ersatz anzubieten. Der Kunde wird hierüber unverzüglich informiert. Akzeptiert der Kunde die Ersatzleistung nicht, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten, ohne dass daraus Schadenersatzansprüche entstehen, es sei denn, die Nichtverfügbarkeit ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Happy Fun GmbH zurückzuführen. Mietpreiserhöhungen aufgrund einer höherwertigen Ersatzleistung erfolgen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden. Gegenüber Verbrauchern ist eine einseitige Leistungsänderung durch die Vermieterin nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig und bedarf in der Regel der Zustimmung des Verbrauchers, es sei denn, die Änderung ist geringfügig und sachlich gerechtfertigt.
  • 14.4. Zusatzkosten: Durch vom Kunden gewünschte und von der Happy Fun GmbH akzeptierte Leistungsänderungen oder Erweiterungen entstehende Zusatzkosten (z.B. für höherwertige Geräte, längere Mietzeiten, zusätzlichen Transport- oder Personalaufwand) sind vom Kunden gemäß der gesonderten Vereinbarung bzw. der dann gültigen Preisliste der Happy Fun GmbH zu tragen.  

Datenschutz

  • 15.1. Verarbeitung personenbezogener Daten: Die Happy Fun GmbH verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden (Name, Anschrift, Kontaktdaten, Geburtsdatum bei Verbrauchern, Bankverbindung, Vertragsdaten etc.) ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG), zum Zwecke der Vertragsanbahnung, -erfüllung und -abwicklung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, z.B. Aufbewahrungspflichten nach UGB, BAO) und zur Wahrung berechtigter Interessen der Vermieterin (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, z.B. Bonitätsprüfung bei Unternehmern, Geltendmachung von Ansprüchen). Eine detaillierte Information über die Datenverarbeitung, die Rechte der betroffenen Personen (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch, Datenübertragbarkeit, Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde) und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie eines allfälligen Datenschutzbeauftragten findet der Kunde in der separaten Datenschutzerklärung der Happy Fun GmbH, die auf der Website jederzeit abrufbar ist und dem Kunden auf Wunsch auch in anderer Form zur Verfügung gestellt wird. Die Vermieterin muss sicherstellen, dass die Kunden, insbesondere Verbraucher, diese Informationen vor oder bei Vertragsabschluss erhalten.  
  • 15.2. Informationspflichten und Einwilligung: Die Vermieterin kommt ihren Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO nach. Für Verarbeitungen, die nicht auf einer der oben genannten Rechtsgrundlagen beruhen (z.B. Marketingzwecke, die nicht unter berechtigte Interessen fallen), holt die Happy Fun GmbH eine gesonderte, freiwillige Einwilligung des Kunden ein (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Vermieter dürfen relevante Unterlagen wie Personalausweis (zur Identitätsprüfung), Gehaltsnachweise und Bonitätsauskünfte (zur Prüfung der Zahlungsfähigkeit) verlangen, müssen dabei aber den Grundsatz der Datenminimierung beachten und dürfen nur die für den Vertragszweck tatsächlich erforderlichen Daten erheben. Fragen zu sensiblen Daten wie Religion, politische Ansichten oder Gesundheitszustand sind unzulässig.  
  • 15.3. Datensicherheit: Die Happy Fun GmbH trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Kunden zu gewährleisten und diese vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Zerstörung zu schützen.
  • 15.4. Weitergabe von Daten: Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, wenn dies zur Vertragserfüllung notwendig ist (z.B. an Transportunternehmen, Zahlungsdienstleister), gesetzlich vorgeschrieben ist oder eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden vorliegt. Werden Auftragsverarbeiter eingesetzt, stellt die Happy Fun GmbH durch entsprechende Verträge (Auftragsverarbeitungsverträge gemäß Art. 28 DSGVO) sicher, dass auch diese die Datenschutzbestimmungen einhalten.  

Geheimhaltung (primär B2B)

  • 16.1. Vertrauliche Informationen: Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden Informationen, die als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei zu qualifizieren sind oder offensichtlich vertraulicher Natur sind (im Folgenden „Vertrauliche Informationen“), streng geheim zu halten und nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte weiterzugeben oder für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden. Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die geheim ist, von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen durch den Inhaber ist. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für eine Dauer von fort.  
  • 16.2. Ausnahmen: Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Informationen,
    • die der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung durch die andere Partei nachweislich bekannt waren,
    • die öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung beruht,
    • die der empfangenden Partei von einem Dritten rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht offenbart wurden,
    • die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Die offenlegende Partei wird die andere Partei, soweit zulässig, unverzüglich über eine solche Offenlegungspflicht informieren.
  • 16.3. Schutz von Unterlagen und geistigem Eigentum: Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge, Entwürfe, Konzepte und sonstige Unterlagen, die von der Happy Fun GmbH im Rahmen der Vertragsanbahnung oder -durchführung erstellt und dem Kunden übergeben werden, bleiben geistiges Eigentum der Happy Fun GmbH und unterliegen dem Urheberrechtsschutz, soweit anwendbar. Jede Verwendung, Vervielfältigung, Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung dieser Unterlagen, auch nur auszugsweise, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Happy Fun GmbH, sofern dies nicht zur Erfüllung des Vertragszwecks zwingend erforderlich ist. Diese Unterlagen sind auf Verlangen der Happy Fun GmbH, spätestens jedoch bei Nichtzustandekommen oder Beendigung des Vertrages, unverzüglich zurückzugeben. Die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung von Entwürfen oder Konzepten, auch wenn der Hauptauftrag nicht erteilt wird, kann gesondert getroffen werden. Ohne eine solche Vereinbarung ist eine Nutzung über den Vertragszweck hinaus nicht gestattet.  
  • 16.4. Vertragsstrafe (nur B2B): Für jeden Fall der schuldhaften Verletzung der Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziffer 16 durch den unternehmerischen Kunden oder seine Erfüllungsgehilfen verpflichtet sich dieser zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR, die nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt, es sei denn, die Mäßigung ist gesetzlich zwingend vorgesehen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens sowie von Unterlassungsansprüchen bleibt der Happy Fun GmbH unbenommen.  

Alternative Streitbeilegung (AS) und Online-Streitbeilegung (OS) für Verbraucher

  • 17.1. Information gemäß § 19 Abs. 3 AStG (Alternative-Streitbeilegung-Gesetz): Die Vermieterin informiert Verbraucher darüber, dass sie sich zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern aus Online-Mietverträgen oder sonstigen online erbrachten Dienstleistungen bereit erklärt / nicht bereit erklärt (Zutreffendes auswählen und ggf. anpassen), an einem Verfahren vor einer oder mehreren der folgenden anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen (AS-Stellen) teilzunehmen. Die für die Vermieterin potenziell zuständigen AS-Stellen sind (Beispiele, bitte prüfen und anpassen, ob Happy Fun GmbH sich einer oder mehreren unterwerfen möchte oder nicht):
    • Schlichtung für Verbrauchergeschäfte: Mariahilfer Straße 103, Stiege 1, Top 18, 1060 Wien, Website: https://www.verbraucherschlichtung.at. Diese Stelle ist für Verbrauchergeschäfte aller Art zuständig, für die keine andere branchenspezifische AS-Stelle zuständig ist.  
    • Internet Ombudsstelle: Ungargasse 64-66/3/404, 1030 Wien, Website: https://www.ombudsstelle.at (vormals Internet Ombudsmann). Diese Stelle ist zuständig für Streitigkeiten aus über das Internet geschlossenen Verträgen. Für Online-Streitigkeiten ist in der Regel neben dem Internet Ombudsmann auch die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte zuständig. Die Vermieterin wird im konkreten Streitfall dem Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) mitteilen, ob sie an einem Verfahren vor der/den zuständigen AS-Stelle(n) teilnehmen wird. Die Notwendigkeit, diese Informationen in den AGB bereitzustellen, besteht, wenn sich der Unternehmer freiwillig zur Teilnahme verpflichtet oder gesetzlich dazu verpflichtet ist. Auch wenn keine Verpflichtung zur Teilnahme besteht, muss im konkreten Streitfall informiert werden.  
  • 17.2. Information zur OS-Plattform gemäß ODR-Verordnung (Art. 14 Abs. 1 ODR-VO): Für Verbraucher, die Mietverträge mit der Vermieterin online abschließen (Online-Mietverträge), besteht die Möglichkeit, die Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) zu nutzen. Die OS-Plattform ist unter folgendem Link erreichbar: https://ec.europa.eu/consumers/odr. Die E-Mail-Adresse der Vermieterin, die im Zusammenhang mit der OS-Plattform angegeben werden kann, lautet:. Diese Information (Link zur OS-Plattform und E-Mail-Adresse) muss für Verbraucher leicht zugänglich sein, z.B. auf der Website der Vermieterin und in diesen AGB. Wenn die Vermieterin zur Teilnahme an einem AS-Verfahren verpflichtet ist oder sich freiwillig dazu verpflichtet hat, ist ein bloßer Link zur OS-Plattform nicht ausreichend; es bedarf eines erläuternden Textes über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese zu nutzen. Die Bereitstellung dieser Informationen ist für Unternehmen, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern abschließen, zwingend. Fehlerhafte oder unterlassene Informationen können zu Abmahnungen oder Verwaltungsstrafen führen.  

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  • 18.1. Anwendbares Recht: Auf alle Mietverträge zwischen der Vermieterin und dem Kunden sowie auf alle daraus entstehenden oder damit im Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Für Verbraucher (B2C): Diese Rechtswahl gilt nur insoweit, als dem Verbraucher nicht der Schutz entzogen wird, der ihm durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 6 Rom I-VO). Das bedeutet, dass günstigere zwingende Verbraucherschutzbestimmungen des Heimatstaates des Verbrauchers trotz der Wahl österreichischen Rechts anwendbar bleiben. Die Vermieterin rät von einer Rechtswahlklausel in AGB gegenüber Verbrauchern ohne eingehende rechtliche Beratung ab, da das Transparenzgebot klare und verständliche Klauseln verlangt. Ohne Rechtswahl würde bei Verträgen mit Verbrauchern aus anderen EU-Staaten in der Regel das Recht des Staates gelten, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Unternehmer (B2B): Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern wird die Anwendung des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, CISG) ausdrücklich ausgeschlossen, sofern es sich um Kauf- oder Werklieferungsverträge über bewegliche Sachen handelt, die unter dessen Anwendungsbereich fallen würden. Für reine Mietverträge ist das UN-Kaufrecht ohnehin nicht direkt anwendbar, der Ausschluss dient der Klarstellung bei gemischten Verträgen oder Unsicherheiten.  
  • 18.2. Gerichtsstand: Für Verbraucher (B2C): Für Klagen gegen einen Verbraucher, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder im Inland beschäftigt ist, ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort der Beschäftigung hat (§ 14 KSchG). Für Klagen des Verbrauchers gegen die Vermieterin ist neben den allgemeinen Gerichtsständen auch der Gerichtsstand des Ortes zuständig, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, sofern dieser im Inland liegt. Vereinbarungen über den Gerichtsstand mit Verbrauchern sind nur sehr eingeschränkt zulässig und müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Für Unternehmer (B2B): Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Mietverträgen zwischen der Vermieterin und Unternehmern, einschließlich Streitigkeiten über deren Zustandekommen, Gültigkeit, Änderung oder Beendigung, wird als ausschließlicher Gerichtsstand das für den Sitz der Happy Fun GmbH sachlich und örtlich zuständige Gericht in Österreich vereinbart. Bei internationalen Geschäften mit Unternehmern kann die Vereinbarung eines österreichischen Gerichtsstandes sinnvoll sein, jedoch ist im Einzelfall abzuwägen, ob Klagen im Ausland nicht rascher zum Erfolg führen könnten.  

Schlussbestimmungen

  • 19.1. Schriftform: Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB oder der auf ihrer Grundlage geschlossenen Mietverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht oder sind nur wirksam, wenn sie von der Vermieterin schriftlich bestätigt wurden. Für Verbraucher (B2C): Das Schriftformerfordernis gilt nicht für Erklärungen des Verbrauchers an die Vermieterin, wenn das Gesetz keine strengere Form vorschreibt. Erklärungen der Vermieterin an den Verbraucher bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Schriftform, sofern das Gesetz oder diese AGB nichts anderes vorsehen. Die Einhaltung der Schriftform ist insbesondere im B2B-Bereich wichtig zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten über getroffene Vereinbarungen.  
  • 19.2. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der auf ihrer Grundlage geschlossenen Mietverträge ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Für Verbraucher (B2C): Im Verhältnis zu Verbrauchern gilt, dass eine unwirksame Klausel durch die entsprechende gesetzliche Regelung ersetzt wird. Eine geltungserhaltende Reduktion einer für den Verbraucher nachteiligen, unwirksamen Klausel auf das gerade noch zulässige Maß ist in der Regel nicht zulässig; die Klausel ist dann zur Gänze unwirksam. Die salvatorische Klausel dient hier primär dem Zweck, die Gültigkeit des Restvertrages sicherzustellen, falls eine Klausel sich als unwirksam erweist.  
  • 19.3. Abtretungsverbot (für Kunden): Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Vermieterin an Dritte abzutreten oder zu übertragen. Für Unternehmer (B2B): Ein Abtretungsverbot zwischen Unternehmern kann unter Umständen nichtig sein, wenn es den anderen Teil gröblich benachteiligt. Diese Klausel ist daher im B2B-Bereich mit Vorsicht zu verwenden und im Einzelfall zu prüfen.  
  • 19.4. Änderung der AGB: Die Vermieterin behält sich das Recht vor, diese AGB für zukünftige Geschäfte jederzeit zu ändern. Die jeweils aktuelle Fassung der AGB wird auf der Website der Vermieterin veröffentlicht und dem Kunden bei Neuabschluss eines Vertrages zur Kenntnis gebracht. Für laufende Dauerschuldverhältnisse (z.B. Langzeitmieten) mit Unternehmern: Die Vermieterin kann Änderungen dieser AGB dem unternehmerischen Kunden unter Einhaltung einer angemessenen Frist (z.B. zwei Monate) vor dem geplanten Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail mitteilen. Die Zustimmung des unternehmerischen Kunden zu den Änderungen gilt als erteilt, wenn er nicht binnen einer in der Mitteilung gesetzten angemessenen Frist (z.B. vier Wochen ab Zugang der Mitteilung) schriftlich widerspricht. Die Vermieterin wird den unternehmerischen Kunden in der Änderungsmitteilung gesondert auf die Bedeutung seines Schweigens und die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinweisen. Für Verbraucher (B2C): Eine Änderung der AGB während eines laufenden Vertrages mit einem Verbraucher ist nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung wirksam.  
  • 19.5. Sprache: Die Vertragssprache ist Deutsch. Alle Kommunikationen, Dokumente und diese AGB sind in deutscher Sprache abgefasst.

Schlussbemerkung Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die Grundlage für eine faire und transparente Vertragsbeziehung zwischen der Happy Fun GmbH und ihren Kunden. Es wird empfohlen, diese AGB sorgfältig zu lesen und bei Fragen Kontakt mit der Happy Fun GmbH aufzunehmen. Für die Wirksamkeit der AGB ist deren korrekte Einbeziehung in den jeweiligen Mietvertrag entscheidend. Die Happy Fun GmbH ist bestrebt, alle gesetzlichen Anforderungen, insbesondere im Verbraucherschutz, einzuhalten und ein positives Mieterlebnis zu ermöglichen.

Stand: 19.05.2025