Laut Norm EN 14960 ist der Betrieb einer Hüpfburg nur unter ständiger Aufsicht eines dafür geschulten Aufsichtspersonals gestattet. Das Aufsichtspersonal muss erkennbar sein.
Die Abweichung von der Norm ist laut TUEV für Restaurants unter folgenden Maßnahmen möglich:
Ø Die Aufstellung des Spielgerätes muss so erfolgen, dass die Einsicht zum Spielgerät sowie der Blickkontakt zu den spielenden Kindern vom Betreiber und deren Mitarbeitern gegeben sind.
Ø Die Einschulung der Mitarbeiter in bezug auf die Aufsichtspflicht laut Produkthandbuch muss gewährleistet sein.
Ø Die Aufsichtspflicht der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten gegenüber ihren Kindern muss besonders hervorgehoben werden. (Plakatständer A1)
Ø Die Kennzeichnung der Mitarbeiter des Restaurants muss gegeben sein.
Obwohl die Happy-Fun GmbH Hinweisschilder auf jeder Hüpfburg angebracht hat, schreibt die Happy-Fun zusammen mit TUEV Österreich beim Restaurantbetrieb die Aufstellung einer Hinweistafel (Plakatständer) vor. Die Tafel muss vor der Hüpfburg in der Größe von DIN A 1 (85 x 62 cm) aufgestellt sein. Hier wird einerseits in großer Schrift auf die Gefahren durch Fehlverhalten der Kinder bei der Benützung hingewiesen, andererseits die Eltern angehalten, das Verhalten ihrer Kinder zu überwachen.
Mit diesen Maßnahmen wird die Verantwortung der ständigen Aufsichtspflicht vom Betreiber auf die Eltern bzw. den Erwachsenen, sowie den Mitarbeitern des Betriebes aufgeteilt. Die Hinweistafel muss auch darauf hinweisen, dass die Aufsichtspersonen (sämtliche Angestellte im Restaurant) das Durchgriffsrecht haben.




